Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Art. 3. 
Wegen nachfolgender Handlungen soll 
keine Unrersuchung eröffner oder foregesehe 
werden: 
1) wegen Ableistung des Eides auf die 
von der deutschen Nationalversamm- 
lung beschlossene Verfassung; 
2) wegen Unterwerfung unter die soge- 
nannte provisorische Regierung; 
3) wegen Theilnahme an den Berathun- 
gen und Beschlüssen des nach Stutt- 
gart übersicdelten Thelles der deutschen 
Nationalversammlung. Auf die Thell- 
nahme an der sogenannten Reichs- 
regentschaft findet diese Bestimmung 
keine Anwendung. 
II. In Ansehung der Landestheile 
dlesseits des Rheins. 
Art. 4. 
Die nach dem oberstrichterlichen Hle- 
narbeschlusse vom 14. Juli d. Is. von dem 
Kecis= und Stadtgerichte Augoburg zu füh- 
renden Untersuchungen werden, inseserne die 
beirifenden Verbrechen und Vergehen vor 
dem 10. September d. Jec. verübt worden 
sind, niedergeschlagen. 
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Aet. 5. 
In der durch Art. 4. ertheilten Am- 
nestie sind nicht begriffen: 
1) die Anstifter und Vorstaͤnde einer als 
Staats verrath ersten oder zweiten Grades 
(Art. 300. und 302. Th. L. des Straf- 
gesetzbuches vom Jahre 1813) straf- 
baren Verschwöcung oder Verbindung? 
diejenigen, welche mündlich in einer 
ö fentlich versammelten Volkemenge 
oder durch Verbreitung schriftlicher, 
gedruckter oder ungedruckter, Aufsähze#. 
aufgefordert haben, die bestehende 
Staatsverfassung durch gewaltsame Ne- 
volurion zu ändern, oder durch Auf- 
ruhr, Verschwörung oder Verständniß 
mit Auewäctigen einen Theil des 
Staates vom Ganzen loszureißen. 
Dagegen sollen diesenigen von 
der Ammestie nicht auegeschlossen 
seyn, welche zur Cin= und Durchfüh- 
rung der zu Frankfurt beschlossenen 
deutschen Reichsverfassung auf underem 
Wege als dem der gewaltsamen Re, 
volution mündlich oder schriftlich auf- 
gefordert haben; 
die in Art. 2. Ziff. 2. genanncen 
Personen. 
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Acrt. 6. 
Di. Vorschriften des Art. 3. Ziff. 1. 
und 3. kommen auch in den Lündestheilen 
dlesseits des Rheins zur Anwendung: