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Gesetz-Vlatt
für das
Königreich Bayern.
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München, den 16. August 1850.
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Inhalt:
Geses, dle Ueberwelsung der Depositen und Glustandscopltallen von der lbalzlichen Staatsschuldentllgungs=
Anstalt an die königliche Bank zu Närnberg betreffend. (VIII. Beilage zum Laudtags= Abschiede.)
Gesettz,
die Ueberweisung der Depositen und Einstands-
capitalien von der königlichen Staatsschuldentil-
gungs-Anstalt an die koͤnigliche Bank zu Nuͤrn-
berg betreffend.
Maximilian II.
von Gottes Gnaden König von Nayern,
VWallgraf bei Uhein
Hezog von Dayern) Franken und in
Schwaben tc. 1c.
Wir haben nach Vernehmung Un-
seres Staatsrathes mit Beirath und Zu-
stimmung der Kammer der Reichsräthe und
der Kammer der Abgeordneten beschlossen
und verordnen, was folgt:
Art. 1.
Vom 1. October 1950 an sind die ge-
richtlichen und administrativen Deposicen des
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