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Gesetz-Maatt
für das
Königreich Bayern.
W-32.
München, den 16. August 1850.
Juhal t:
Gesetz über das Staatsschuldenwesen. (1X. Bellage zum Landtags-Abschlede.)
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Gesetz schuldenwesens nach Vernehmung Unseres
über das Staatsschuldenwesen. Staatsrathes unter dem Belrathe und der
Zustimmung der Kammer der Reichsräthe
. und der Kammer der Abgeodneten beschlo
Maximilian I1. 9 schloß
sen und verordnen, wie folgt:
von Gettes Gnaden König von Vayern,
Vfalgraf bei Uhein, 6
Henog von Vayern, Franken und in V. 1.
Schwaben ke. 2c. Zur Deckung der Staatsschulden=
Wir huben in Ansehung der Siaats= tilgunge Auflale werden bestimmt, und zwar: