31.
III. Allgemeine Bestimmungen.
Arc. 7.
Wegen derjenigen Verbrechen und
Vergehen, in Ansehung welcher nach den
Bestimmungen der Art. 1 und 4. die an-
hängigen Untersuchungen niedergeschlagen
werden, darf unter denselben Voraus-
setzungen eine strafgerichtliche Verfolgung
nicht eröffnet werden.
Art. 8.
Die Kosten der niedergeschlagenen
Untersuchungen sind von der Staatecassa
zu tragen.
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Art. 9.
Auf Personen, welche nicht Angehs-
rige des bayerischen Staates sind, finden
die Bestimmungen dieses Gesetzes keine
Anwendung.
Art. 10. «
Grgenwöktlgechschtrittmitdem
Tage seiner Einruͤckung in das Gesetzblatt
und in das Amteblatt der Pfalz in Wurk-
samkcic.
Unsere Staateminister der Justiz
und des Kriegs sind mit dem Vollzuge
desselben beauftragt.
Gegeben München, den 22. December 1849.
Marnx.
v. Hleinschrod. Dr. Ischenbrenner.
v. Lüder.
Dr. Ningelmann.
von der Pfordten.
v. Zuehl.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der gehelme Secretär des Staatsrathes,
Uath Seb. v. Kobell.