Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

31. 
III. Allgemeine Bestimmungen. 
Arc. 7. 
Wegen derjenigen Verbrechen und 
Vergehen, in Ansehung welcher nach den 
Bestimmungen der Art. 1 und 4. die an- 
hängigen Untersuchungen niedergeschlagen 
werden, darf unter denselben Voraus- 
setzungen eine strafgerichtliche Verfolgung 
nicht eröffnet werden. 
Art. 8. 
Die Kosten der niedergeschlagenen 
Untersuchungen sind von der Staatecassa 
zu tragen. 
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Art. 9. 
Auf Personen, welche nicht Angehs- 
rige des bayerischen Staates sind, finden 
die Bestimmungen dieses Gesetzes keine 
Anwendung. 
Art. 10. « 
Grgenwöktlgechschtrittmitdem 
Tage seiner Einruͤckung in das Gesetzblatt 
und in das Amteblatt der Pfalz in Wurk- 
samkcic. 
Unsere Staateminister der Justiz 
und des Kriegs sind mit dem Vollzuge 
desselben beauftragt. 
Gegeben München, den 22. December 1849. 
Marnx. 
v. Hleinschrod. Dr. Ischenbrenner. 
v. Lüder. 
Dr. Ningelmann. 
von der Pfordten. 
v. Zuehl. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der gehelme Secretär des Staatsrathes, 
Uath Seb. v. Kobell.