Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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richter und durch Collegialgerichte 
waltet. 
ver- 
Art. 1. 
Die Einzelrichter sind Stadt= oder 
Landrichter. Sie bilden mit dem ihnen bei- 
gegebenen Gerichtsschreiber das Stadt= oder 
Landgericht. 
Art. 3. 
Neben den Stadt= und Landrichtern 
werden da, wo hiefür ein Bedürfüiß bestehr, 
ein oder mehrere Assessoren angestellt, welche 
die ihnen von den Stadt= oder Landrichtern 
zugetheilten Rechtssachen selbstständig zu er- 
ledigen haben. 
Art. 4. 
Die Collegialgerichte sird: 
Bezirkögerichte, 
Kreisgerichte, 
das Oberlandesgericht. 
Art. 5. 
Ein Beczirksgeriche besteht aus einem 
Director und der erforderlichen Anzahl von 
Räthen und Secretären. 
Art. 6. 
Für jeden Kreis des Königreiches wird 
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ein Kreisgericht bestellt. Dasselbe besteht aus 
einem Praͤsidenteu, elnem oder mehreren 
Vitectoren, dann der erforderlichen Anzahl 
von Raͤthen und Secretaͤren. 
Art. 7. 
Für die Entscheidung von Handels- 
und Wechselstreitigkeiten werden da, wo 
hiefür ein besonderes Bedürfniß bestehe, 
Handelegerichte errichtet, welche aus Mit- 
gliedern des Bezirksgerichtes und aus Bei- 
sitzern aus dem Handelsstande zusammenge- 
setzt sind. 
Die Berufang in Handels= und Wechsel- 
streitigkeiten geht an das Kreisgericht, wel: 
ches mit Zuziehung von Beisitzern aus dem 
Handelsstande zu entscheiden hat. 
Die Beisihßer aus dem Handelsstande 
werden auf Vorschlag der im Gerichteoren- 
gel angesessenen Handelsleute und Fabrikan= 
ten aus einer doppelten Candidatenliste durch 
den König ernannt. Nähere Bestimmungen 
über die Vornahme der Wahl werden im 
Verordnungswege getroffen. 
Das Mercantil-Friedens= und Schieds- 
gericht der Stade Rürnberg wird in seiner 
bleherigen Einrichtung beibehalten. Eben solche 
Gerichte können in anderen Städten auf An- 
trag der betreffenden Handeleinnungen er- 
richtet werden.
	        
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