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richter und durch Collegialgerichte
waltet.
ver-
Art. 1.
Die Einzelrichter sind Stadt= oder
Landrichter. Sie bilden mit dem ihnen bei-
gegebenen Gerichtsschreiber das Stadt= oder
Landgericht.
Art. 3.
Neben den Stadt= und Landrichtern
werden da, wo hiefür ein Bedürfüiß bestehr,
ein oder mehrere Assessoren angestellt, welche
die ihnen von den Stadt= oder Landrichtern
zugetheilten Rechtssachen selbstständig zu er-
ledigen haben.
Art. 4.
Die Collegialgerichte sird:
Bezirkögerichte,
Kreisgerichte,
das Oberlandesgericht.
Art. 5.
Ein Beczirksgeriche besteht aus einem
Director und der erforderlichen Anzahl von
Räthen und Secretären.
Art. 6.
Für jeden Kreis des Königreiches wird
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ein Kreisgericht bestellt. Dasselbe besteht aus
einem Praͤsidenteu, elnem oder mehreren
Vitectoren, dann der erforderlichen Anzahl
von Raͤthen und Secretaͤren.
Art. 7.
Für die Entscheidung von Handels-
und Wechselstreitigkeiten werden da, wo
hiefür ein besonderes Bedürfniß bestehe,
Handelegerichte errichtet, welche aus Mit-
gliedern des Bezirksgerichtes und aus Bei-
sitzern aus dem Handelsstande zusammenge-
setzt sind.
Die Berufang in Handels= und Wechsel-
streitigkeiten geht an das Kreisgericht, wel:
ches mit Zuziehung von Beisitzern aus dem
Handelsstande zu entscheiden hat.
Die Beisihßer aus dem Handelsstande
werden auf Vorschlag der im Gerichteoren-
gel angesessenen Handelsleute und Fabrikan=
ten aus einer doppelten Candidatenliste durch
den König ernannt. Nähere Bestimmungen
über die Vornahme der Wahl werden im
Verordnungswege getroffen.
Das Mercantil-Friedens= und Schieds-
gericht der Stade Rürnberg wird in seiner
bleherigen Einrichtung beibehalten. Eben solche
Gerichte können in anderen Städten auf An-
trag der betreffenden Handeleinnungen er-
richtet werden.