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Art. 8.
Das Oberlandesgericht bestehr aus ei-
nem Präsidenten und der erforderlichen An-
zahl von Directoren, Räthen und Secretären.
Art. 9.
Die Bestimmungen über die Zahl der
Gerichte, über die Gerichtssprengel und die
Gerichtssitze werden im Verordnungswege
getroffen.
I.. Abtebe#llung.
I. Von dem Wirkungskreise und dem Ge-
schäftsgange der Stadt= und Landgerichte.
Art. 10.
Die Stadt= und Landgerichte haben
das Vermittlungsamt nicht nur in den zu
ihrer Zuständigkeit gehèrenden Rechtsstreitig-
keiten (Act. 11.), sondern auch in denjeni-
gen Fällen auszuüben, in welchen der Klä-
ger vor Anstellung der Klage bei dem Be-
zirksgerichte den Beklagten unter allgemeiner
Bezeichnung des Klaggegenstandes vor das
Scadt= oder Landgericht, bei welchem der
Beklagte, oder wenn es mehrere sind, einer
derselben seinen persönlichen Gerichtsstand
hat, zum Versuche der Vermittlung vor-
laden läße.
Wenn an dem hiezu bestimmten Tage
der Kläger oder der Beklagte nicht erscheint,
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so ist das Stadt= oder Landgericht zu ei-
nem Vermittlungsversuche nicht verpflichter.
Art. 11.
Die Zuständigkeit der Stadt= und
Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten umfaße:
1) die Klagen wegen Ehrenverletzungen;
) die Streitigkeiten zwischen Handwerks-
meistern und Gesellen oder Lehrjungen,
Dienstherrn und Dienstboten oder Tag-
löhnern, Gewerbsunternehmern und
ihren Arbeitern, hinsichtlich des gegen-
seitigen dienstlichen oder gewerblichen
Verhalenisses;
Streitigkeiten zwischen Vermiethern
und Mlethern von Wohnungs= und
andern Räumen in Betreff des Mieth:
verhältnisses, so lange dasselbe noch
besteht, daun Streitigkeiten, welche
sich nach Auflösung des Mietrhverhält-
nisses wegen Forderungen für das letzte
Jahr oder wegen Räumung der Mieth-
wohnung ergeben;
4) Srreitigkelten der Reisenden mit Wir,
then, Fuhrleuten, Schiffern oder Flös-
sern über Wirthezechen, Fuhrlohn, Ver-
lust oder Beschädigung der Habe des
Reisenden oder Verzögerung des Trans=
portes, deßgleichen Streitigkeiten der
Reisenden mit Handwerkern über For-
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