Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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gehenden Artikels angefuͤhrten Streitiakei- 
ten muß bei Anstellung der Klage der Geld- 
werth des Streitgegenstandes angegeben 
werden. 
Will der Beklagte behanpoten, daß der 
Sereitgegenstand mehr als einhundere Gul- 
den werth sei, so hac er dieses in der er- 
sten auf die Klage abzugebenden Erkldrung, 
voriubringen. In elnem solchen Falle hat 
das Gericht vor der Fortsebung der Ver- 
handlung den Werch durch eine Schätung 
festzustellen, deren Kosten der BGeklagte zu 
tragen hat, wenn seine Behauptung sich 
als unbegründet erwelst. 
4 Art. 13. 
In dem Falle einer nach den Bestim- 
mungen der Civilproc ßordnung zulässigen 
Häufung mehrerer nach Art. 11. Ziff. 15. 
an ein Stadt= oder Landgericht gehörigen 
Klagen wird die Zustäudigkeit desselben 
nicht durch den Umstand ausgeschlossen, daß 
die mehreren Klagen zusammen einen hs- 
heren Geldbetrag oder Geldeswerth als 
einhundert Gulden betreffen. 
Art. 14. 
Eine Widerklage, welche gemäß den 
Bestimmungen des Art. 11. nicht schon an 
und für sich zur Zuständigkeit der Scadt- 
—. — 
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und Landgerichte gehöre, ist bei diesen nur 
dann zu verhandeln und zu entscheiden, wein 
die Parreien hierauf übereinkommen, oder 
wenn die Vor- und Widerklage aus ein 
und demselben Rechtsverhälenisse enesprin- 
gen, oder wenn die mie der Widerklage 
verfolgten Gegenansorüche zugleich als Ein- 
rede gegen die Vorklage geltend gemacht 
werden. 
Art. 15. 
Die Zuständigkeit der Stadt= und 
bandgerichte kann durch Uebereinkunft der 
Parteten auf Reche streitigkeiten erstrecke 
werden, welche nicht zu den in dem Arti- 
kel 11. aufgeführten gebören. 
Erie Ausnahme siedet nur in Ansseh- 
ung der vor die Ehegerichte gehörtgen Sa- 
chen statt. 
Act. 16. 
In allen gemäáß Art. 11. zur Zustän- 
digkeit der Stadt- und Landgerichte gehs- 
rigen oder an dieselben durch Uebereinkunft 
der Parteien gemaß Art. 15. gebrachten 
Rechtsstreitigkeiten richtet sich das Verfah- 
ren nach den im Abschnitt I. lit. a. des 
Gesetzes vom 17. November 1837, einige 
Verbesserungen der Gerichtsordnung betref-
	        
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