Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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send, über das beschleunigte Werfahren 
im mündlichen Verhöre gegebenen Vor- 
schriften. 
Ausgenommen sind hievon die im 
Art. 11. Ziff. 9. und 10. bezeichneten, so- 
wie alle zum Exekutiv-Mandat= und Arrest- 
processe sich eignenden Sachen, rücksichtlich 
welcher es bei dem Hi#her für dieselben 
vorgeschriebenen Verfahren sein Berblei- 
ben hat. 
Art. 17. 
Den Stadt= und Landgerichten stehe 
die Untersuchung und Aburtheilung derjeni- 
gen Uebertretungen zu, welche weder Ver- 
brechen noch Vergehen noch Preßpolizei- 
übertretungen sind. 
Das Verfahren richtet sich nach den 
Bestimmungen über die Behandlung der 
Polizeistrafsachen. 
Art. 18. 
Die Stadt= und Landgerichte sind ver- 
bunden, in den nicht zu ihrer Zuständigkeit 
gehörigen Strafsachen 
1) die Anzeigen aufzunehmen und sogleich 
dem Scaatsanwalte am einschlägigen 
Bezirksgerichte zuzusenden, auch densel- 
ben von jedem ihnen bekannt gewor- 
denen Verbrechen oder Vergehen un- 
verzüglich in Kenntniß zu seten; 
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2) die Zeeigneten Maßregeln für unver- 
rückte Erhaltung der von einem Ver- 
brechen oder Vergehen zurückgelassenen 
Spuren anzuordnen; 
3) in denjenigen Fällen, in welchen we, 
gen Enefernung des Untersuchungsrich- 
ters die Veränderung der Spuren des 
Vevbrechens oder Vergehens zu besor- 
gen ist, diese unveczüglich zu erheben 
und die gepflogene Verhandlung dem 
Sr.aatsanwalte zuzustellen; 
4) schleunige Anstalten zu treffen, daß der 
Thäter entdeckt und die Flucht des Ver- 
dächtigen verhindert werde; 
jeder gesehmäßigen Aufforderung zur 
Verfolgung und Ergreifung des Thä- 
ters zu entsprechen, auch denselben in 
dringenden Fällen selbst ohne vorher- 
gegangenen Auftrag des Untersuchungs- 
richters ergreifen und unverzüglich an 
den Untersuchungerichter abltefern zu 
lassen; 
die Aufträge zu vollziehen, welche der 
Staatsanwalt oder der Untersuchungs- 
richter, jeder in seinem Wirkungskreise, 
ihnen ertheilt. 
ECG 
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Arr. 19. 
Die Zuständigkeit der Stadt= und Land- 
gerichte umsaßt folgende Gegenstände der 
nicht streitigen Rechtspflege:
	        
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