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send, über das beschleunigte Werfahren
im mündlichen Verhöre gegebenen Vor-
schriften.
Ausgenommen sind hievon die im
Art. 11. Ziff. 9. und 10. bezeichneten, so-
wie alle zum Exekutiv-Mandat= und Arrest-
processe sich eignenden Sachen, rücksichtlich
welcher es bei dem Hi#her für dieselben
vorgeschriebenen Verfahren sein Berblei-
ben hat.
Art. 17.
Den Stadt= und Landgerichten stehe
die Untersuchung und Aburtheilung derjeni-
gen Uebertretungen zu, welche weder Ver-
brechen noch Vergehen noch Preßpolizei-
übertretungen sind.
Das Verfahren richtet sich nach den
Bestimmungen über die Behandlung der
Polizeistrafsachen.
Art. 18.
Die Stadt= und Landgerichte sind ver-
bunden, in den nicht zu ihrer Zuständigkeit
gehörigen Strafsachen
1) die Anzeigen aufzunehmen und sogleich
dem Scaatsanwalte am einschlägigen
Bezirksgerichte zuzusenden, auch densel-
ben von jedem ihnen bekannt gewor-
denen Verbrechen oder Vergehen un-
verzüglich in Kenntniß zu seten;
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2) die Zeeigneten Maßregeln für unver-
rückte Erhaltung der von einem Ver-
brechen oder Vergehen zurückgelassenen
Spuren anzuordnen;
3) in denjenigen Fällen, in welchen we,
gen Enefernung des Untersuchungsrich-
ters die Veränderung der Spuren des
Vevbrechens oder Vergehens zu besor-
gen ist, diese unveczüglich zu erheben
und die gepflogene Verhandlung dem
Sr.aatsanwalte zuzustellen;
4) schleunige Anstalten zu treffen, daß der
Thäter entdeckt und die Flucht des Ver-
dächtigen verhindert werde;
jeder gesehmäßigen Aufforderung zur
Verfolgung und Ergreifung des Thä-
ters zu entsprechen, auch denselben in
dringenden Fällen selbst ohne vorher-
gegangenen Auftrag des Untersuchungs-
richters ergreifen und unverzüglich an
den Untersuchungerichter abltefern zu
lassen;
die Aufträge zu vollziehen, welche der
Staatsanwalt oder der Untersuchungs-
richter, jeder in seinem Wirkungskreise,
ihnen ertheilt.
ECG
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Arr. 19.
Die Zuständigkeit der Stadt= und Land-
gerichte umsaßt folgende Gegenstände der
nicht streitigen Rechtspflege: