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4) das Hypothrken, und Grundbuchwesen;
2) das Vormundschafts" und Curatel-
wesen;
3) die Anlegung der Siegel bei Sterb-
fällen und die Ueberweisung des Nach-
lasses an die Erben, oder an die zur
Auseinamersehung der Verlassenschaft
ermächrigten Personen;
4) alle übrigen Geschäfte der nicht strei-
tigen Rechtspflege, welche nach den
bestehenden Gesetzen eine gerichtliche
Prüfung, Bestätigung oder überhaupt
eine Beschlußfassung erfordern.
Den bei diesen Rechtsgeschäften Be-
theiligten stehr es frei, ihre deßfallsigen Er-
klärungen durch einen Notar aufuüehmen zu
lassen und sodann die Urkunden dem Ge-
richte zur Prüfung und Schlußfassung vor-
zulegen.
Die nähere Ausscheidung des Wir-
kungskreises der Gerichte von dem der No-
kare, wicd durch das Notartatsgesetz be-
stimme. Die Behandlung der Familienfidei-
commisse richtet sich nach besondern Ge-
setzen.
Art. 20.
Wenn über eine bei einem Gerichte
gemaͤß Art. 19. vorgenommene Handlung
der nicht streitigen Rechtspflege ein Streit
entsteht, so kann der Beamte, welcher den
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Acc aufgenommen oder bestätige hat, nich#
Richter seyn.
Art. 21.
Bei Krankheit oder Abwesenhei#t eines
Stadt, oder Landrichters hat der Assessor
und bezlehungsweise der im Dienste alteste
derselben die Stelle des Stadt= oder Land-
richters zu vertreten.
Ist kein Assessor vorhanden, so hase
das Bezirksgericht den Richter oder Assessor
eines benachbarten Stadt= oder Landgerichts
oder ein Mitglied des Bezirksgerichts mit
der Stellvertretung zu beauftragen.
II. Von dem Wirkungskreise und dem Ge-
schäftsgange der Bezirksgerichte.
Art. 22.
Den Bezirkögerichten steht die erstrich-
terliche Verhandlung und Entscheidung aller
Rechtsstreitigkeiten zu, welche nicht durch
das Gesetz anderen Gerichten zugewiesen sindt
Art. 23.
Wenn in einem Falle, in welchem die
Zuständigkeit des Bezirksgerichts von dem
Werthe des Streitgegenstandes abhänge
(Art. 11. Ziff. 15.) von dem Beklagten in
der ersten auf die Klage abzugebenden Er-