Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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4) das Hypothrken, und Grundbuchwesen; 
2) das Vormundschafts" und Curatel- 
wesen; 
3) die Anlegung der Siegel bei Sterb- 
fällen und die Ueberweisung des Nach- 
lasses an die Erben, oder an die zur 
Auseinamersehung der Verlassenschaft 
ermächrigten Personen; 
4) alle übrigen Geschäfte der nicht strei- 
tigen Rechtspflege, welche nach den 
bestehenden Gesetzen eine gerichtliche 
Prüfung, Bestätigung oder überhaupt 
eine Beschlußfassung erfordern. 
Den bei diesen Rechtsgeschäften Be- 
theiligten stehr es frei, ihre deßfallsigen Er- 
klärungen durch einen Notar aufuüehmen zu 
lassen und sodann die Urkunden dem Ge- 
richte zur Prüfung und Schlußfassung vor- 
zulegen. 
Die nähere Ausscheidung des Wir- 
kungskreises der Gerichte von dem der No- 
kare, wicd durch das Notartatsgesetz be- 
stimme. Die Behandlung der Familienfidei- 
commisse richtet sich nach besondern Ge- 
setzen. 
Art. 20. 
Wenn über eine bei einem Gerichte 
gemaͤß Art. 19. vorgenommene Handlung 
der nicht streitigen Rechtspflege ein Streit 
entsteht, so kann der Beamte, welcher den 
438. 
Acc aufgenommen oder bestätige hat, nich# 
Richter seyn. 
Art. 21. 
Bei Krankheit oder Abwesenhei#t eines 
Stadt, oder Landrichters hat der Assessor 
und bezlehungsweise der im Dienste alteste 
derselben die Stelle des Stadt= oder Land- 
richters zu vertreten. 
Ist kein Assessor vorhanden, so hase 
das Bezirksgericht den Richter oder Assessor 
eines benachbarten Stadt= oder Landgerichts 
oder ein Mitglied des Bezirksgerichts mit 
der Stellvertretung zu beauftragen. 
II. Von dem Wirkungskreise und dem Ge- 
schäftsgange der Bezirksgerichte. 
Art. 22. 
Den Bezirkögerichten steht die erstrich- 
terliche Verhandlung und Entscheidung aller 
Rechtsstreitigkeiten zu, welche nicht durch 
das Gesetz anderen Gerichten zugewiesen sindt 
Art. 23. 
Wenn in einem Falle, in welchem die 
Zuständigkeit des Bezirksgerichts von dem 
Werthe des Streitgegenstandes abhänge 
(Art. 11. Ziff. 15.) von dem Beklagten in 
der ersten auf die Klage abzugebenden Er-
	        
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