Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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klärung die Einwendung erhoben wird, daß 
dieser Werth nicht über 100 Gulden be- 
trage, so hat das Bezirksgericht vor der 
Fortsetzung der Verhandlung den Werth 
durch eine Schätung festzustellen, deren Ko- 
sten der Beklagte zu tragen hat, wenn seime 
Behauptung sich als ungegründer erweist. 
Das Bezirksgericht kann die Schc- 
bung von Amtswegen verordnen, wenn es 
über den Werth des Streitgegenstandes im 
Zweifel ist. 
Art. 24. 
In den bei den Bezirksgerichten an- 
hängigen Rechtsstreitigkeiten kann das ein- 
schlägige Seade= oder Landgericht mir Vor- 
nahme einzelner Handlungen beauftragt 
werden. 
Art. 25. 
In den bei den Stadt und Landge— 
richten angebrachten Rechtsstreitigkeiten (Art. 
11. und 15.) und in den zu ihrer Zustän= 
digkeit gehörenden Gegenständen der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit (Art. 19.) gehr die 
Berufung oder Beschwerdeführung an das 
Bezirksgericht. 
Art. 26. 
In den bei den Mercautil= Friedens- 
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und Schiedsgerichten angebrachten Rechts- 
streittgkeiren geht die Berufung an die Han- 
dels= und beziehungsweise Bezirksgerichte, 
welche in zweiter und letzter Instanz zu 
entscheiden haben. 
Die Handelsgerichte erster und zweiter 
Instanz der Stadt Nürnberg werden in 
ihrer bisherigen Einrichtung beibehalten. 
Art. 27. 
Die Bezirksgerichte erkennen in zwei- 
ter und letzter Instanz über die von den 
Stadt= und Landgerichten abgeurtheilten Ue- 
bertretungen. 
Art. 28. 
Zur Führung der Voruntersuchung über 
Verbrechen, Vergehen und Preßpoltzetüber= 
tretungen werden bei jedem Bezirksgerichte 
ein oder mehrere Räthe als Nändige Un- 
tersuchungerichter aufgestellt, welche im Ver- 
hinderungsfalle durch andere Gerichtemit- 
glieder erseht werden. 
Die Aufstellung der ständigen Unter,- 
suchungsrichter geschieht nach Vernehmung 
des Staaksanwaltes durch das Kreisgericht. 
Nach Ablauf von zwei Jahren ist der 
Uncersuchungsrichter befage, die Enthebung 
von seiner Stelle zu verlangen, derselbe
	        
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