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kann jedoch nach Verlauf von weiteren zwei
Jahren neuerdings als Untersuchungsrichter
aufgestellt werden.
Art. 29.
Der Untersuchungsrichter kann Unter-
suchungshandlungen, welche außerhalb des
Gerichtssitzes vorgenommen werden müssen,
wenn besondere Gründe dafür bestehen, dem
betreffenden Stadt= oder Landgerichte über-
tragen.
Art. 30.
In Ansehung der Behandlung der
Voruntersuchung, sowie der Aburtheilung
der Verbrechen und Vergehen und der im
Act. 35. des Dreßstrafgesetzes vom 17.
März 1850 erwähnten Preßpolizeiübertre=
tungen treten die Bezirksgerichte in denje-
nigen Wirkungskreis, welcher durch die
Steaforoceßordnung und durch obiges Preß-
strasgesetz den Kreis= und Stadtgerichten
zugewiesen ist.
Art. 31.
Die Berathung und Beschlußfassung
der Bezirksgerichte geschteht in Senaten,
welche bei der Aburtheilung von Verbre-
chen aus fünf und außerdem aus drei Ge-
richtsmirgliedern zusammengeseht werden.
Errscheidet ein Bezirksgericht als Han-
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delsgericht in Gemäßheie des Art. 7. Abs.
1., so wird der Senat durch zwei Beisi-
bser aus dem Handelsstande vermehrt, wel-
chen gleiches Stimmrecht wie den Bezirks-
gerichtsräthen zustehe.
Art. 37.
Wenn in einzelnen Fällen die zur Ab-
urtheilung eines Verbrechens erforderliche
Zahl von Bezirksgerichtsräthen nicht vor-
handen ist, so können ausnahmsweise die
am Sibe des Bezirksgerichts wohnhaften
Stadt= oder Landeichter oder Assessoren des
Stadt, oder Landgerichts zugezogen werden.
Art. 33.
Der Bezirksgerichesdirector hat die
Einhaltung der Geschäftsordnung zu über-
wachen.
Er eröffnet den Einlauf, vertheilt die
Geschäfte, unterzeichnet die Ausfertigungen
des Bezirksgerichres, bestimmt die Räthe,
welche den Sibngen beiwohnen sollen, und
beauftragt einzelne Gerichtsmitglieder, wenn
dieß nothwendig wird, zu der Aushilfe oder
Stellvertretung des ständigen Uncersuchungs-
richters oder des Staatsanwaltes.
Art. 34.
In der Bezirksgerichtasitzung führt der
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