Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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kann jedoch nach Verlauf von weiteren zwei 
Jahren neuerdings als Untersuchungsrichter 
aufgestellt werden. 
Art. 29. 
Der Untersuchungsrichter kann Unter- 
suchungshandlungen, welche außerhalb des 
Gerichtssitzes vorgenommen werden müssen, 
wenn besondere Gründe dafür bestehen, dem 
betreffenden Stadt= oder Landgerichte über- 
tragen. 
Art. 30. 
In Ansehung der Behandlung der 
Voruntersuchung, sowie der Aburtheilung 
der Verbrechen und Vergehen und der im 
Act. 35. des Dreßstrafgesetzes vom 17. 
März 1850 erwähnten Preßpolizeiübertre= 
tungen treten die Bezirksgerichte in denje- 
nigen Wirkungskreis, welcher durch die 
Steaforoceßordnung und durch obiges Preß- 
strasgesetz den Kreis= und Stadtgerichten 
zugewiesen ist. 
Art. 31. 
Die Berathung und Beschlußfassung 
der Bezirksgerichte geschteht in Senaten, 
welche bei der Aburtheilung von Verbre- 
chen aus fünf und außerdem aus drei Ge- 
richtsmirgliedern zusammengeseht werden. 
Errscheidet ein Bezirksgericht als Han- 
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delsgericht in Gemäßheie des Art. 7. Abs. 
1., so wird der Senat durch zwei Beisi- 
bser aus dem Handelsstande vermehrt, wel- 
chen gleiches Stimmrecht wie den Bezirks- 
gerichtsräthen zustehe. 
Art. 37. 
Wenn in einzelnen Fällen die zur Ab- 
urtheilung eines Verbrechens erforderliche 
Zahl von Bezirksgerichtsräthen nicht vor- 
handen ist, so können ausnahmsweise die 
am Sibe des Bezirksgerichts wohnhaften 
Stadt= oder Landeichter oder Assessoren des 
Stadt, oder Landgerichts zugezogen werden. 
Art. 33. 
Der Bezirksgerichesdirector hat die 
Einhaltung der Geschäftsordnung zu über- 
wachen. 
Er eröffnet den Einlauf, vertheilt die 
Geschäfte, unterzeichnet die Ausfertigungen 
des Bezirksgerichres, bestimmt die Räthe, 
welche den Sibngen beiwohnen sollen, und 
beauftragt einzelne Gerichtsmitglieder, wenn 
dieß nothwendig wird, zu der Aushilfe oder 
Stellvertretung des ständigen Uncersuchungs- 
richters oder des Staatsanwaltes. 
Art. 34. 
In der Bezirksgerichtasitzung führt der 
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