443
Director und bei dessen Verhinderung der
im Dienste älteste der an der Sitzung theil-
nehmenden Räthe den Vorsitz.
Art. 35.
Der Vorsitzende hat die Verhandlung
und Berathung zu leiten, die Gerichtspo-
lizei während der Sitzung auszuüben und
das Urcheil auszusprechen.
Art. 36.
Bei Krankheit oder Abwesenheit des
Directors gehen die in Art. 33. angeführ-
ten Dienstesverrichtungen auf den im Dienste
4Altesten Rarh des Bezirksgerichtes über.
III. Von dem Wirkungskreise und dem Ge-
schäftsgange der Kreisgerichte.
Art. 37.
Die Kreisgerichte treten in den Wir-
kungskrris der Appellattonsgerichte, soferne
nicht vurch das gegenwärtige Gesetz etwas
anders verordnet ist.
Art. 38.
In den von den Bezirksgerichten in
erster und zweiter Instanz entschiedenen
Rechtsstretrigkeiten geht die Berufung an
*“ 44
die Kreisgerichte, welche darüber in zwei-
ter, beztiehungsweise in dritter und letzter
Instanz erkennen.
In Handelssachen werden zwei In,
stanzen beibehalten.
Art. 39.
Die Kreisgerichte theilen ssch in Se-
nate, welche bei der Aburtheilung von Ver-
brechen aus sieben, und außerdem aus fünf
Gerichtemitgliedern zusammengesetzt werden.
Für die Entscheidung von Handels-
und Wechselstreitigkeiten wird der Senat
aus vier Gerichtsmiegliedern und drei Rich-
tern gus dem Handelsstande gebildet.
Art. 40.
Dem Ptraͤsidenten des Kreisgerichtes
steht die Geschaͤftsleitung nach den im Art.
33. enthaltenen Vorschriften zu, soweit diese
hieher anwendbar sind. Bei Verhinderung
desselben sind die Directoren und Raͤthe
nach ihrem Range und beziehungsweise
Dienstalter zur Stellvertretung berufen.
Art. 41.
In einem Senate des Kreisgerichtes
wird der Vorsitz mit den im Art. 35. auf-
geführten Rechten von dem Prasidenten, in
den anderen von Directoren geführt, welche