Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

443 
Director und bei dessen Verhinderung der 
im Dienste älteste der an der Sitzung theil- 
nehmenden Räthe den Vorsitz. 
Art. 35. 
Der Vorsitzende hat die Verhandlung 
und Berathung zu leiten, die Gerichtspo- 
lizei während der Sitzung auszuüben und 
das Urcheil auszusprechen. 
Art. 36. 
Bei Krankheit oder Abwesenheit des 
Directors gehen die in Art. 33. angeführ- 
ten Dienstesverrichtungen auf den im Dienste 
4Altesten Rarh des Bezirksgerichtes über. 
III. Von dem Wirkungskreise und dem Ge- 
schäftsgange der Kreisgerichte. 
Art. 37. 
Die Kreisgerichte treten in den Wir- 
kungskrris der Appellattonsgerichte, soferne 
nicht vurch das gegenwärtige Gesetz etwas 
anders verordnet ist. 
Art. 38. 
In den von den Bezirksgerichten in 
erster und zweiter Instanz entschiedenen 
Rechtsstretrigkeiten geht die Berufung an 
  
*“ 44 
die Kreisgerichte, welche darüber in zwei- 
ter, beztiehungsweise in dritter und letzter 
Instanz erkennen. 
In Handelssachen werden zwei In, 
stanzen beibehalten. 
Art. 39. 
Die Kreisgerichte theilen ssch in Se- 
nate, welche bei der Aburtheilung von Ver- 
brechen aus sieben, und außerdem aus fünf 
Gerichtemitgliedern zusammengesetzt werden. 
Für die Entscheidung von Handels- 
und Wechselstreitigkeiten wird der Senat 
aus vier Gerichtsmiegliedern und drei Rich- 
tern gus dem Handelsstande gebildet. 
Art. 40. 
Dem Ptraͤsidenten des Kreisgerichtes 
steht die Geschaͤftsleitung nach den im Art. 
33. enthaltenen Vorschriften zu, soweit diese 
hieher anwendbar sind. Bei Verhinderung 
desselben sind die Directoren und Raͤthe 
nach ihrem Range und beziehungsweise 
Dienstalter zur Stellvertretung berufen. 
Art. 41. 
In einem Senate des Kreisgerichtes 
wird der Vorsitz mit den im Art. 35. auf- 
geführten Rechten von dem Prasidenten, in 
den anderen von Directoren geführt, welche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.