Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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im Verhinderungsfalle durch den im Dienste 
aͤltesten der an der Sitzung Theil nehmen- 
den Raͤthe ersetzt werden. 
Art. 42 
Der Praͤsident ist berechtigt, dem von 
ihm geleiteten Senate ausnahmsweise den 
Director als Rath zuzuweisen. 
IV. Von dem Wirkungskreise und dem Ge- 
schäftsgange des Oberlandesgerichtes. 
Art. 43. 
Das Oberlandesgericht tritt in den 
Wirkungskreis des Oberappellationsgerich- 
tes, soferne nicht durch gegenwärtiges Ge- 
setz etwas anderes verordnet ist. 
Art. 44. 
In den von den Krelsgerichten in zwei- 
ter Instanz entschiedenen Rechtsstreitigkei- 
teiten gehe die Berufung an das Oberlan- 
desgericht. 
In Strafsachen kommen die Bestim- 
mungen der Strafproceßordnung zur An- 
wendung. 
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Art. 45. 
Das Oberlandesgericht theilr sich in 
Senate, welche für sedes Jahr durch das 
Direccorium festzuseten und ohne besondert 
Mothwendigkeit waͤhrend des Jahres nicht 
zu aͤndern sind. 
Am Schlusse des Jahres tritt wenig- 
stens die Haͤlfte der Mitglieder aus einem 
Senate in einen andern uͤber. 
Art. 46. 
Ein Senat des Oberlandesgerichts be- 
steht aus einem Vorstande und sechs Raͤthen. 
Art. 47. 
Der Vorsitz in den einzelnen Sena- 
ten des Oberlandesgeriches steht dem Pes- 
sidenten und den Directoren zu. 
Der Drsident kann abwechselnd den 
Vorsitz in jedem Senate nehmen und von 
Zeit zu Zeit einen Wechsel der Directoren 
in dem Vorsitze anordnen. 
Art. 48. 
Die Vorschriften der Art. 33., 35., 
40., 41. und 42. gelten auch für das Ober- 
landesgericht, soweit sie auf dasselbe an- 
wendbar sind. 
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