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V. Von der Zuständigkeit und dem Ver-
fahren in Ansehung der Gerichtsablehnung
und der Verweisung einer Sache an ein an-
deres Gericht in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten.
Art. 49.
Wenn auf Ablehnung eines Stadt-
oder Landrichters oder eines Stadt= oder
Landgerichts-Assessors angetragen wird, so
entscheidet das Bezirksgericht.
Kann in Folge der Enrscheidung die
Sache bei dem Stadt= oder Landgerichte
nicht erledigt werden, so verweist das Be-
zirksgericht die Sache an ein anderes nahe
gelegenes Stadt; oder Landgericht desselben
Bezirks.
Die vor ein Stadt= oder Landgeriche
gehörige Rechtssache, in welcher ein Mit-
glied dieses Gerichtes als Partel erscheint,
ist von dem betreffenden Bezirksgerichte an
ein anderes Stadt= oder Kandgericht zu ver-
weisen.
Art. 50.
Wird ein Mitglied eines Kreis-, Bezirks-
oder Handelsgerichts abgelehne, so hat der
Gerichtsvorstand entweder das betreffende
Gerichtsmitglied nicht zur Verhandlung und
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Entscheidung der Sache zu berufen oder
das Ablehnungsgesuch der Entscheldung ei-
nes Senates des Bezirksgerichts, bezieh-
ungsweise des Kreisgerichtes zu unterstellen.
Arr. 51.
Werden in dem durch Art. 50. be-
zeichneten Falle so vlele Gerichremitglieder
abgelehnt, daß zur Emscheidung über das
Ablehnungsgesuch kein vollständiger Senat
gebildet werden kann, so wird dasselbe dem
unmittelbar vorgesehten Gerichtshofe zur
Entscheidung vorgelegt.
Finder dieser das Ablehnungsgesuch
begründet, so verweist er die Sache au ein
anderes gleich stehendes Gericht.
Art. 52.
Wenn ein Ablehnungsgesuch gegen ein
Mitglied des Oberlandesgerichts erhoben
wird, so wird entweder die Rechrssache, auf
welche sich das Ablehnungsgesuch beziehr,
oder dieses Gesuch selbst in einem Senate,
welchem das betreffende Gerichtemitglied
nicht angehört, zur Entscheidung gebracht.
Art. 53.
Was über Ablehnungsgesuche verordnet
ist, kömmt auch in denjenigen Fällen zur An-