Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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V. Von der Zuständigkeit und dem Ver- 
fahren in Ansehung der Gerichtsablehnung 
und der Verweisung einer Sache an ein an- 
deres Gericht in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten. 
Art. 49. 
Wenn auf Ablehnung eines Stadt- 
oder Landrichters oder eines Stadt= oder 
Landgerichts-Assessors angetragen wird, so 
entscheidet das Bezirksgericht. 
Kann in Folge der Enrscheidung die 
Sache bei dem Stadt= oder Landgerichte 
nicht erledigt werden, so verweist das Be- 
zirksgericht die Sache an ein anderes nahe 
gelegenes Stadt; oder Landgericht desselben 
Bezirks. 
Die vor ein Stadt= oder Landgeriche 
gehörige Rechtssache, in welcher ein Mit- 
glied dieses Gerichtes als Partel erscheint, 
ist von dem betreffenden Bezirksgerichte an 
ein anderes Stadt= oder Kandgericht zu ver- 
weisen. 
Art. 50. 
Wird ein Mitglied eines Kreis-, Bezirks- 
oder Handelsgerichts abgelehne, so hat der 
Gerichtsvorstand entweder das betreffende 
Gerichtsmitglied nicht zur Verhandlung und 
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Entscheidung der Sache zu berufen oder 
das Ablehnungsgesuch der Entscheldung ei- 
nes Senates des Bezirksgerichts, bezieh- 
ungsweise des Kreisgerichtes zu unterstellen. 
Arr. 51. 
Werden in dem durch Art. 50. be- 
zeichneten Falle so vlele Gerichremitglieder 
abgelehnt, daß zur Emscheidung über das 
Ablehnungsgesuch kein vollständiger Senat 
gebildet werden kann, so wird dasselbe dem 
unmittelbar vorgesehten Gerichtshofe zur 
Entscheidung vorgelegt. 
Finder dieser das Ablehnungsgesuch 
begründet, so verweist er die Sache au ein 
anderes gleich stehendes Gericht. 
Art. 52. 
Wenn ein Ablehnungsgesuch gegen ein 
Mitglied des Oberlandesgerichts erhoben 
wird, so wird entweder die Rechrssache, auf 
welche sich das Ablehnungsgesuch beziehr, 
oder dieses Gesuch selbst in einem Senate, 
welchem das betreffende Gerichtemitglied 
nicht angehört, zur Entscheidung gebracht. 
Art. 53. 
Was über Ablehnungsgesuche verordnet 
ist, kömmt auch in denjenigen Fällen zur An-
	        
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