Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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wendung, in welchen sich ein Richter aus 
eigenem Antriebe der Ausübung des Rich- 
teramtes wegen persönlicher Beziehungen 
enthalten zu müssen glaubt. 
Art. 54. 
Wenn mehrere, verschiedenen Gerich- 
ten unterworfene Beklagte mit einer und 
der nämlichen Klage belangt, oder mehrere 
in den Sprengeln verschtedener Gerichte ge- 
legene Objekte mit einer und derselben ding- 
lichen Klage in Ansoruch genommen wer- 
den, so ist die Klage bei dem nächsten ge- 
meinschaftlichen Obergerichte einzureichen, 
welches sosort die Sache an eines jener 
Gerichte zur Verhandlung und Entschei- 
dung verweist. 
Wo außerdem nach den Bestimmun- 
gen der Civilproceßordnung die Verweisung 
einer Sache zur Verhandlung und Eneschei- 
dung an ein anderes Gericht zulässig ist, 
wird dleselbe von demjenigen Obergerichte 
beschlossen, welchem dac an sich zuständige 
Gericht zundchn untergeordner ist. 
Fehlt es an einem solchen Obergerichte, 
so wird die Verweisung von dem Ober- 
landesgerichte deschlessen. 
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II Abtbeillung. 
Von den Staatsanwälten. 
Art. 55. 
Bei dem Oberlandesgerichte wird ein 
General-Staatsanwalt, bet jedem Kreisge- 
richte ein Ober-Staatsanwalt und bei jedem 
Bezirksgerichte ein Staatsanwalt angestellt. 
Denselben wird die erforderliche Anzahl von 
Staatsanwälten ais Substituten beigegeben. 
Der General-Steaatsanwalt am Ober- 
landesgerichte und die Ober-Staatsanwälte 
an den Kreiögerichten stehen unmittelbar unter 
dem Staateminister der Justiz, die Staats- 
anwälte an den Bezirksgericht#en unter dem 
Ober-Staatsanwalte an dem einschlägigen 
Kreisgerichte. 
Sämmtliche Staatsanwälte sind ver- 
pflichtet, den von ihren Obern erhaltenen 
Weisungen zu gehorchen. 
Dem ersten staatsanwaltschaftlichen 
Beamten an jedem Gerichte steht die Ver- 
theilung der in den Bereich der Staats= 
anwaltschaft gehörenden Geschäfte zu. Er 
wird im Verbinderungsfalle durch den im 
Dienste ällesten Substituten vertreten.
	        
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