Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Art. 71. 
Die Untersuchung und Aburtheilung 
in Poltzeistrafsachen blelbt bis zum Erscheinen 
eines Poltzeistrafgesetzbuches den Polizeibe= 
hörden vorbehalten, mit Ausnahme derje- 
nigen Uebertretungen, welche den Gerichten 
durch besondere Gesehe zugewiesen sfud. 
Art. 72. 
Bis zu dem Zeitpunkte, in welchem 
gemäß Art. 12. des Gesetzes vom 4. Juni 
1848 (Gesehblatt Stück 16.) das Oberlan- 
desgericht durch die neu einzuführende Ci- 
wilprozeßordnung die Eigenschaft eines Caf- 
sationshofes für bürgerliche Rechtssachen 
erhalten wird, gelten in Ansehung der Be- 
rufungssumme folgende Bestimmungen: 
Bei Berufungen, welche von den Stadt- 
und Landgerichten an das Bezirksgeriche als 
zweite, und an das Kreisgericht als dritte 
Instanz ergrissen werden, beträgt die Be- 
rufungssumme jum Bezirksgerichte 50 fl. 
und zum Kreisgerichte 150 fl. bei ungleich- 
förmigen, und 300 fl. bei gleichförmigen 
Erkenntnissen der Vorinstanzen. 
Hinsichtlich der Berufungen, welche 
von den Bezirksgerichten an die Kreisge- 
richte als zweite, und an das Oberlandes- 
geriche als dritte Instanz ergriffen werden, 
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beträgt die Berufungssumme zur zweiten 
Instanz 150 fl. und zur dritten 300 fl. 
bei ungleichförmigen, und 600 fl. bei glelch- 
förmigen Erkennenissen der Vorinstanzen. 
Die besonderen gesetzlichen Bestim- 
mungen hinsichtlich der Berufungssumme 
in Defraudationssachen werden hiedurch 
niche geändert. 
Art. 73. 
Die Anordnungen über den innern 
Dienst der Gerichte und Staatsanwälte 
werden im Verordnungswege getroffen. 
Arc. 74. 
Der im Act. 22. des Gesetzes vom 
4. Junt 1848 (Gesetzblate St. 16. S. 146) 
ausgesprochene Grundsatz, nach welchem die 
Versetzung von Richtern auf eine andere 
Dienstesstelle niche wider ihren Willen statefin- 
den soll, komme bei den zum Vollzuge des ge- 
genwärtigen Gesetzes nothwendigen Verse- 
tzungen, und innerhalb des auf die Durch- 
führung in allen Regierungsbezirken folgen- 
den Jahres nicht zur Anwendung. 
Art. 75. 
An einem und demselben, für jeden 
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