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Reglerungsbezirk durch besondere Verord-
nung zu bestimmenden Tage treten die Ge-
sebe über die Gerichtsverfassung und über
des Notariat in Wirksamkeie.
Art. 76.
Die Staatsreglerung wird ermächtigt,
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die Bestimmung des gegenwärtigen Gese-
bes über die Staatsaunwaltschaft in den
einzelnen Kreisen sofort in Vollziehung zu
setzen.
Unser Staatsminister der Justiz ist
mit dem Vollzuge des gegenwaͤrtigen Ge-
setzes beauftragt.
Gegeben Aachen, den 35. Juli 1850.
Manx.
von der Pfordten. von Mleinschrob. Dr. v. Aschenbrenner. Dr. v. Mingelmann.
v. Mñder.
v. Jwehl.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der geheime Secretär des Staatsrathes,
Rath Seb. u. Kotel.