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des Gesetzes uͤber die Ausuͤbung
der Jagd vom 30. März 1850 be-
zeichneten Grundslücke; oder
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a) wenn der Jagdfrevel von einer zum
Wildschießen vereinigten Bande verübt
wird; oder
b) mir einer Windbüchse, mit einem b) wider den Jagdfteoler bereits zwei-
mie Schießbaumwolle geladenen Ge- mal auf dem Grunde des gegenwär=
wehre oder mit einem Schießgewehre tigen Gesehzes irgend eine Strafe ver-
begangen wird, welches so eingerich- hängt worden ist; oder
tet ist, daß es auf außergewöhnliche
Art zerlegt und verborgen getragen, P) der Jagdfrevler sich vermummt oder
oder nicht auf den ersten Anblick auf andere Weise unkenntlich zu ma-
als Schießgewehr erkannt werden chen gesucht hat.
kann; oder
Art. ö.
c) wenn der Jagdfreoler, welcher von
einem Gendarmen oder einer an,
deren obrigkeitlichen Person, von
Hat der Jagdfrevler gegen irgend elne
Person, von welcher er in dem fremden Jagd-=
bezirke betreten wurde, gefährliche Drohun-
gen oder Gewalt gebraucht, so ist derselbe
mit folgenden Strafen zu belegen:
dem Jagdberechtigten, oder von ei-
ner für den Jagdschutz angestellten
oder verpflichteten Person in dem
feemden Jagdbezirke betreten und
zur Uebergabe des Schießgewehres
aufgefordert wird, dieselbe verwei-
gert; oder
1) mie Gefängniß von vierzehn Tagen bis
zu sechs Monaten (als Vergehensstrafe),
wenn er einer solchen Person eine we-
der als Verbrechen noch als Vergehen
strafbare körperliche Mißhandlung zu-
gefügt har;
d) wenn der Jagdfeevel in Gesellschaft
von zwei oder mehreren mit Schieß-
gewehren versehenen Personen ver-
übt wird; 23) mit Gefängniß von vier Wochen bis
zu einem Jahre (als Vergehensstrafe),
wenn er eine solche Person auf beib
oder beben bedroht hat;
2) mit Gefängniß von sechs Wochen bis
zu einem Jahre,