Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Gesetz uͤber die Aufnahme eines Anlehens 
im Wege der freiwilligen Subscription vom 
13. Mai 1848 (Gesetzblatt S. 29.) dem 
Staatsminister der Finanzen zur Aufnahme 
eines verzinslichen Anlehens von 7,000, O0 f. 
ertheilt worden ist, wird unter den in obi- 
gem Gesetze enthaltenen Bestimmungen auf 
die weitere Anlehens- Summe von sleben 
Millionen Gulden al pari mit der alleini- 
gen Modifccation ausgedehnt, daß die über 
diese Anlehens= Summe laut Art. 2. 
des mehrgedachten Gesetzes auszufertigenden 
Spaatsschuldscheine je nach Umständen und 
Bedürfniß auch auf höhere Beträge als 
100 fl. lauten können, und daß der im 
Art. 4. daselbst in den Jahren 185% W und 
185183 anberaumte Einlssungs, und resp. 
Verloosungstermin für diesen weiteren An- 
lehensthell auf die Jahre 185 3/63 bis 185½8 
hinausgerückt sey. 
Art. 2. 
Unser Staatsminister der Finanzen 
ist mit dem Vollzuge des gegenwärtigen 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben München, den 33. December 1849. 
Marx. 
Dr. Aschenbrenner. 
v. Hüder. 
v. Kleinschrod. 
Dr. Ringelmann. 
von der Plordten. 
v. Zwehl. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der geheime Secretär des Staatsrathes, 
Nath Seb. v. Kobell.
	        
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