Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

45 
über die Staatseinnahmen und Ausgaben 
für die nächste VI. Finanzperiode und zwar 
vorerst für die ersten zwei Jahre derselben, 
sohin für den Zeitraum vom 1. October 
1849 bis letzten September 1851, beschlos- 
sen und verordnen, wie solgt: 
Das Budget, welches in Rücksicht der 
gegenwärtigen außergewöhnlichen Verhält= 
nisse und momentan gesteigerten Anforde- 
rungen an die Staatscasse, wie eben er- 
wähnt, anstatt für die ganze nach den Be- 
stimmungen der Verfassungsurkunde Tit. VII. 
. 5. und 7. und des Gesetzes vom 15. 
April 1840, die Abänderung des K. 6. die- 
ses Titels betreffend, anzunehmende sechs- 
jährige Deriode 1849½5 vorläufig nur für 
die beiden ersten Jahre derselben 18490 
und 185/1 matgebend erklärt wird, zer- 
fällt in ein ordentliches und ein außeror- 
dentliches, wovon ersteres die regelmäßig 
fortlaufenden Einnabmen und Ausgaben ent- 
halt, letzteres für die minder ständigen und 
mitunter nur vorübergehenden größeren Be- 
dürfnisse und Ausgaben und deren Deckunge- 
mittel bestimme ist. 
A. 
Ordentliches Budget. 
Titel I. 
Bestand der Vorjahre. 
F. 1. 
Die durch den Landeagsabschied vom 
46 
25. August 1843 Abschn. II. 9. 11. ge- 
troffene Anordnung, wonach die Einnahmen 
und Ausgaben auf den Bestand der IV. 
Finanzveriode und retro unter diesem Col- 
lectivtitel für sich vereinigt vorzutragen sind, 
hat auch in der VI. Finanzperiode fortzu- 
bestehen, bis die auf die Ueberschüsse dieser 
Periode hingewiesenen Verwendungen voll- 
ständig realisirt und rechnungemößig berei- 
niget seyn werden. 
ß. 2. 
In gleicher Weise ist die bicherige ges 
sonderte Behandlung der Einnahmen und 
Auegaben auf den Bestand der V. Finanz-- 
periode beizubehalten. 
Zus den bis zum Schlusse dieser Pe— 
riode sich ergebenden Eruͤbrigungen und resp. 
Mehreinnahmen derselben sind vor Allem 
die simmtlichen dieser Periode noch ange- 
hörigen Autgaben und Leistungen zu bestreiten. 
Der hiernach noch übrig bleibende ver- 
wendbare Bestand ist in dem Betrage, wel- 
chen die Rechnung pro 1813/49 nachweisen 
wird, für die Dotation des außerordentlichen. 
Budgets zur theilweisen Deckung der darauf 
hingewiesenen Ansgaben bestimmc. 
K. 3. 
Die Summe von 300,000 fl., welche 
zufolge des Landtagsabschiedes vom 25. Au- 
gust 1843 Abschn. II. Lit. B. g. 10, der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.