Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

Elugblätter. Functionäre. 
Anmperbrücken auf der Straße von Freising 
über Mainburg nach Abeneberg. S. 251. 
8. 10. Die Baupflicht des Staates bei Cul- 
tus-, Schul= und Communal-Gebäuden. S. 
451. §. 11. Die Verminderung der Be- 
amtenwohnungen. S. 253. §. 12. Aushe= 
bung der Verpflichtungen der Gemeinden 
zur Stellung von Beamtenwohnungen. S. 
252. S. 13. Die auf Staatskosten zu über- 
nehmenden Straßen. S. 252. . 14. Sta- 
tistische Erhebungen über die Erträgnisse der 
Schulstellen. S. 253. F. 15. Ausdehnung 
des Pensionsnormativs vom 12. October 1822 
auf die vor diesem Tage pensionirten Offi= 
ziere. S. 253. J. 16. Aufstellung von eigenen 
Geistlichen für das Militär. S. 253. S. 17. 
Die Verbindlichkeiten des Aerars gegen die 
protestantischen Kirchengemeinden und Stif- 
tungen in den ehemaligen Fürstenthümern 
Ansbach und Bayreuth. S. 254. s. 18. Das 
Theater und Gesellschaftshaus in Regensburg. 
S. 254. 5. 19. Verminderung der Erhe- 
bungskosten bei den Aufschlagsgesällen 21c. 2c. 
und Beschränkung des Aufwandes in allen 
Verwaltungszweigen. S. 255. §. 20. Vor- 
lage eines Verzeichnisses aller Staats-Oeko- 
nomien und Gewerbe als Budgetbeilage. S. 
255. 8. a1. Verwendung derjenigen Capital= 
summen, welche von der Central-Staatscasse 
bel der Staatsschuldentilgungscasse hinterlegt 
sind zum Eisenbahnbau. S. 255. s. 22. Be- 
steuerung der Rübenzuckerfabrikation. S. 255. 
#. 23. Ankauf von Waldcompleren für den 
Staat. S. 256. 8. 24. 
Fuhrwerk. 
Fulrwerk. 
stützung der im Staatsdienste ohne pragma- 
tische Rechte verwendeten Individuen und 
ihrer Relicten. S. 249. F§. 6. 
Fuhrwerk. Geseßz, die Einrichtung des die 
Kunststraßen im Königreiche Bayern befahren- 
den Fuhrwerks betr. S. 331—334. 
Art. 1. Bestimmung der Radfelgenbreite 
bei dem zu Handels = oder Gewerbs- 
zwecken dienenden Fuhrwerk. S. 321—333. 
— Art. 2. Verschiedenheit der Felgenbreite 
an einem Fuhrwerke. S. 323—334. — 
Art. 3. Bespannung der Wägen mit Ochsen, 
Stieren, Kühen oder Eseln. S. 324. — 
Art 4. Bestimmung der Zahl der Zugthlere. 
S. 331.5— Art. 5. Bestimmung der Fälle 
in welchen Vorspann über die geseblich be- 
stimmte Zahl der Zugthiere stattfinden darf. 
S. 324—325.— Art. 6. Befreiungen von 
den Vorschriften über die Radfelgenbreite. S. 
335. — Artt. 7. Weitere Ausnahmen von 
den Vorschriften über Radselgenbreite für kurze 
Strecken der Staatsstraßen. S. 326. — 
Art. 8. Radselgenbreite der Post= und Per- 
sonentransportwägen bet einer Bespannung 
von mehr als zwei Pferden. S. 327—3328. 
— Art. 9. Beschaffenheit des Radbeschlägs. 
S. 347. — Art. 10. Gebrauch der Eis- 
nägel und ähnlicher Vorrichtungen. S. 327. 
— Art. 11. Ladungsbreite auf Frachtwägen; 
Verbot der Seitensitze. S. 328—329. — 
Art. 12. Gesetzliche Bestimmung rücksichtlich 
des Gränzverkehrs. S. 329. — Art. 13— 
20. Strafbestimmungen. S. 329—332. — 
Art. 21. Bestimmungen über den Eintritt 
Flugblätter. Slehe „Zeitungen.“ 
Forste. Siehe „Waldungen.“ 
FKrauenspersonen können nicht Mitglleder 
politischer Vereine seyn. S. 59. Art. 15. 
kunction äre. Königliche Erklärung auf den 
Antrag des Landtages bezüglich der Unter- 
der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes. 
S. 332—333. 
Königlich allerhöchste Sanction dieses 
Gesetzes im Langtagsabschiede. S. 237 — 
238. 8. 25. 
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