Elugblätter. Functionäre.
Anmperbrücken auf der Straße von Freising
über Mainburg nach Abeneberg. S. 251.
8. 10. Die Baupflicht des Staates bei Cul-
tus-, Schul= und Communal-Gebäuden. S.
451. §. 11. Die Verminderung der Be-
amtenwohnungen. S. 253. §. 12. Aushe=
bung der Verpflichtungen der Gemeinden
zur Stellung von Beamtenwohnungen. S.
252. S. 13. Die auf Staatskosten zu über-
nehmenden Straßen. S. 252. . 14. Sta-
tistische Erhebungen über die Erträgnisse der
Schulstellen. S. 253. F. 15. Ausdehnung
des Pensionsnormativs vom 12. October 1822
auf die vor diesem Tage pensionirten Offi=
ziere. S. 253. J. 16. Aufstellung von eigenen
Geistlichen für das Militär. S. 253. S. 17.
Die Verbindlichkeiten des Aerars gegen die
protestantischen Kirchengemeinden und Stif-
tungen in den ehemaligen Fürstenthümern
Ansbach und Bayreuth. S. 254. s. 18. Das
Theater und Gesellschaftshaus in Regensburg.
S. 254. 5. 19. Verminderung der Erhe-
bungskosten bei den Aufschlagsgesällen 21c. 2c.
und Beschränkung des Aufwandes in allen
Verwaltungszweigen. S. 255. §. 20. Vor-
lage eines Verzeichnisses aller Staats-Oeko-
nomien und Gewerbe als Budgetbeilage. S.
255. 8. a1. Verwendung derjenigen Capital=
summen, welche von der Central-Staatscasse
bel der Staatsschuldentilgungscasse hinterlegt
sind zum Eisenbahnbau. S. 255. s. 22. Be-
steuerung der Rübenzuckerfabrikation. S. 255.
#. 23. Ankauf von Waldcompleren für den
Staat. S. 256. 8. 24.
Fuhrwerk.
Fulrwerk.
stützung der im Staatsdienste ohne pragma-
tische Rechte verwendeten Individuen und
ihrer Relicten. S. 249. F§. 6.
Fuhrwerk. Geseßz, die Einrichtung des die
Kunststraßen im Königreiche Bayern befahren-
den Fuhrwerks betr. S. 331—334.
Art. 1. Bestimmung der Radfelgenbreite
bei dem zu Handels = oder Gewerbs-
zwecken dienenden Fuhrwerk. S. 321—333.
— Art. 2. Verschiedenheit der Felgenbreite
an einem Fuhrwerke. S. 323—334. —
Art. 3. Bespannung der Wägen mit Ochsen,
Stieren, Kühen oder Eseln. S. 324. —
Art 4. Bestimmung der Zahl der Zugthlere.
S. 331.5— Art. 5. Bestimmung der Fälle
in welchen Vorspann über die geseblich be-
stimmte Zahl der Zugthiere stattfinden darf.
S. 324—325.— Art. 6. Befreiungen von
den Vorschriften über die Radfelgenbreite. S.
335. — Artt. 7. Weitere Ausnahmen von
den Vorschriften über Radselgenbreite für kurze
Strecken der Staatsstraßen. S. 326. —
Art. 8. Radselgenbreite der Post= und Per-
sonentransportwägen bet einer Bespannung
von mehr als zwei Pferden. S. 327—3328.
— Art. 9. Beschaffenheit des Radbeschlägs.
S. 347. — Art. 10. Gebrauch der Eis-
nägel und ähnlicher Vorrichtungen. S. 327.
— Art. 11. Ladungsbreite auf Frachtwägen;
Verbot der Seitensitze. S. 328—329. —
Art. 12. Gesetzliche Bestimmung rücksichtlich
des Gränzverkehrs. S. 329. — Art. 13—
20. Strafbestimmungen. S. 329—332. —
Art. 21. Bestimmungen über den Eintritt
Flugblätter. Slehe „Zeitungen.“
Forste. Siehe „Waldungen.“
FKrauenspersonen können nicht Mitglleder
politischer Vereine seyn. S. 59. Art. 15.
kunction äre. Königliche Erklärung auf den
Antrag des Landtages bezüglich der Unter-
der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes.
S. 332—333.
Königlich allerhöchste Sanction dieses
Gesetzes im Langtagsabschiede. S. 237 —
238. 8. 25.
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