Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Gesetz- 
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Matt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
W. S8. 
München, den 27. Februar 1850. 
  
Inhalt: 
Gesetz, die Versammlungen und Vereine betressend. 
  
Geset, 
die Versammlungen und Vereine betreffend. 
Maximilian II. 
ron Gottes Gnaden Anig von Vayern, 
Vfal#graf bei Uhein, 
Heo von Bayern, Franken und in 
Schwaben ic. ꝛc. 
Wir haben bezüglich der Ausübung des 
Versammlungs= und Vereinigungs-Rechtes 
nach Vernehmung Unseres Staatsrathes 
mit Beirath und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräthe und der Kammer der Ab- 
geordneten beschlossen und verordnen, was 
folgt: 
Abschnitt I. 
Von den Versammlungen. 
Art. 1. 
Alle Staatsangehörigen haben das Reche, 
sich sriedlich und ohne Waffen zu versam- 
melu; einer besondern Erlaubniß dazu be, 
darf es niche. 
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