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Gesetz-
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Matt
für das
Königreich Bayern.
W. S8.
München, den 27. Februar 1850.
Inhalt:
Gesetz, die Versammlungen und Vereine betressend.
Geset,
die Versammlungen und Vereine betreffend.
Maximilian II.
ron Gottes Gnaden Anig von Vayern,
Vfal#graf bei Uhein,
Heo von Bayern, Franken und in
Schwaben ic. ꝛc.
Wir haben bezüglich der Ausübung des
Versammlungs= und Vereinigungs-Rechtes
nach Vernehmung Unseres Staatsrathes
mit Beirath und Zustimmung der Kammer
der Reichsräthe und der Kammer der Ab-
geordneten beschlossen und verordnen, was
folgt:
Abschnitt I.
Von den Versammlungen.
Art. 1.
Alle Staatsangehörigen haben das Reche,
sich sriedlich und ohne Waffen zu versam-
melu; einer besondern Erlaubniß dazu be,
darf es niche.
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