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Art. 7.
Die Polizeibehörde ist befugt, zu jeder
Versammlung einen oder zwei Pollzelbeamte
oder durch besondere Abzeichen erkennbare
Abgeordnete zu senden, denen ein angemes-
sener Platz einzurdumen ist.
Art. 8.
Die Abgeordneten der Polizeibehörde
sind befugt, zu verlangen, daß Versamm=
lungen, in denen Vorträge gehalten, An-
traͤge oder Vorschläge erörtert werden, mit-
telst welcher zu Gesetzesverletzungen aufge-
fordert oder aufgereizt wird, sofort durch
die Ordner oder Leiter aufgehoben werden,
unbeschadet des gegen die Uebertreter des
Gesetzes einzuleitenden Strafoerfahrens.
Nrt. 9.
Wird dem Verlangen der Abgeordneten
der Polizelbehörde nicht augenblicklich ent-
sprochen, so erklären diese die Versammlung
für aufgelöst und alle Anwesenden sind ver-
pflichtet, sich sogleich zu entfernen.
Wird dieser Verpflichtung niche nach-
gekommen und einer wiederholten Auffor-
derung nicht Folge geleistet, so kann die
Auflösung durch die bewaffnete Macht zur
Ausführung gebracht werden.
Act. 10.
So lange der Landtag versammelt ist,
dürfen innerhalb der Entfernung von sechs
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Stunden von dem Orte seines Sihes Volks-
versammlungen unter freiem Himmel nicht
abgehalten werden.
Abschnitt II.
Von den Vereinen.
1) Von den Vereinen im Allgemeinen.
Art. 11.
Die Staatsangehörigen haben das
Recht, Vereine ohne vorgängige Erholung
polizellicher Erlaubniß zu bilden.
2) Von den nicht politischen Vereinen.
Art. 12.
Vereine, deren Zweck sich nicht auf
die öffentlichen Angelegenheiten beziehrt, sind,
wenn sie Vorsteher und Satungen haben,
verpflichtet, ihre Gründung und jede Ver-
Anderung ihrer Vorstandschaft oder ihrer
Zwecke der vorgesetzten Polizeibehörde bin-
nen drei Tagen anzuzeigen.
Art. 13.
So bald ein nicht polttischer Verein
zugleich politische Zwecke zu verfolgen oder
in den Bereich seiner Verhandlungen zu
ziehen beginnt, unterliegt er allen Anord,
nungen und Strafbestimmungen über poli-
tische Vereine.
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