Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Art. 7. 
Die Polizeibehörde ist befugt, zu jeder 
Versammlung einen oder zwei Pollzelbeamte 
oder durch besondere Abzeichen erkennbare 
Abgeordnete zu senden, denen ein angemes- 
sener Platz einzurdumen ist. 
Art. 8. 
Die Abgeordneten der Polizeibehörde 
sind befugt, zu verlangen, daß Versamm= 
lungen, in denen Vorträge gehalten, An- 
traͤge oder Vorschläge erörtert werden, mit- 
telst welcher zu Gesetzesverletzungen aufge- 
fordert oder aufgereizt wird, sofort durch 
die Ordner oder Leiter aufgehoben werden, 
unbeschadet des gegen die Uebertreter des 
Gesetzes einzuleitenden Strafoerfahrens. 
Nrt. 9. 
Wird dem Verlangen der Abgeordneten 
der Polizelbehörde nicht augenblicklich ent- 
sprochen, so erklären diese die Versammlung 
für aufgelöst und alle Anwesenden sind ver- 
pflichtet, sich sogleich zu entfernen. 
Wird dieser Verpflichtung niche nach- 
gekommen und einer wiederholten Auffor- 
derung nicht Folge geleistet, so kann die 
Auflösung durch die bewaffnete Macht zur 
Ausführung gebracht werden. 
Act. 10. 
So lange der Landtag versammelt ist, 
dürfen innerhalb der Entfernung von sechs 
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Stunden von dem Orte seines Sihes Volks- 
versammlungen unter freiem Himmel nicht 
abgehalten werden. 
Abschnitt II. 
Von den Vereinen. 
1) Von den Vereinen im Allgemeinen. 
Art. 11. 
Die Staatsangehörigen haben das 
Recht, Vereine ohne vorgängige Erholung 
polizellicher Erlaubniß zu bilden. 
2) Von den nicht politischen Vereinen. 
Art. 12. 
Vereine, deren Zweck sich nicht auf 
die öffentlichen Angelegenheiten beziehrt, sind, 
wenn sie Vorsteher und Satungen haben, 
verpflichtet, ihre Gründung und jede Ver- 
Anderung ihrer Vorstandschaft oder ihrer 
Zwecke der vorgesetzten Polizeibehörde bin- 
nen drei Tagen anzuzeigen. 
Art. 13. 
So bald ein nicht polttischer Verein 
zugleich politische Zwecke zu verfolgen oder 
in den Bereich seiner Verhandlungen zu 
ziehen beginnt, unterliegt er allen Anord, 
nungen und Strafbestimmungen über poli- 
tische Vereine. 
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