Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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6) wenn ihre Zwecke oder Beschlüsse den 
Strafgesehen zuwiderlaufen. 
In dem lehttern Falle haben die Gerichte, 
welchen die verfügte Schließung des Vereins 
binnen acht Tagen anzuzeigen ist, über die 
Forrdauer der Schließung zu enescheiden. 
Recursen gegen Beschlüsse auf Schlie- 
ßung von Vereinen kommt ein Suspensio- 
Effect nicht zu. 
Die Schließung eines Vereines ist 
öffentlich bekanne zu machen. 
Abschnitt 1II. 
Strafbestimmungen. 
Arr. 20. 
Handlungen oder Unterlassungen, welche 
den Bestimmungen der Artikel 2., 5., 7., 
beziehungsweise Artikel 16. Absah 1., dann 
Artikel 13., 14. und 15. des gegenwärtigen 
Gesetzes zuwiderlaufen, sind mit Geldstrafen 
bis zu hundert Gulden zu ahnden. 
Art. 21. 
Wer den Bestimmungen des Areikel 
1. dieses Gesetzes zuwider in einer Ver- 
sammlung bewaffnet erscheint, ohne durch 
Dienstleistung in seinem Amte hiezu berech- 
tigt zu seyn, oder dartn Waffen vertheilt; 
wer den Bestimmungen der Areikel 3., 6., 
9. und 10. zuwider bei Versammlungen 
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oder Abordnungen sich betheiligt, welche 
durch gegenwärtiges Gesetz oder gehoͤrig 
verkuͤndetes Verbot untersagt sind, oder 
wer im Falle des Artikel 4. ohne vorgaͤn- 
gige polizeiliche Bewilligung eine Versamm- 
lung oder einen oͤffentlichen Aufzug veran- 
laßt, dazu einladet, dieselben ordnet oder 
leitet, soll mit einer Gefaͤngnißstrafe bis zu 
einem Jahre, oder falls mildernde Umstaͤnde 
vorliegen, mit einer Geldstrafe bis zu 100 
Gulden belegt werden. 
Art. 22. 
Mitglieder politischer Vereine, welche 
einer der im Artikel 19. Ziffer 2., J., 4. 
und 6. aufgezählten Uebertretungen sich 
schuldig machen, sind, soferne nicht nach den 
Bestimmungen des Strasgesehbuches eine 
höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängniß 
bis zu sechs Monaten, oder falls mildernde 
Umstände vorliegen, mit einer Geldstrafe 
bis zu 100 Gulden zu beahnden. 
Art. 23. 
Die Untersuchung und Bestrafung der 
Uebertretungen des gegenwärtigen Gesetzes 
steht den ordentlichen Strafgerichten zu. 
Das Verfahren richtet sich nach den 
für die Behandlung der Vergehen gegebenen 
Vorschriften.
	        
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