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Art. 24.
Wenn wegen Uebertretung des gegen-
waͤrtigen Gesetzes, oder wegen Verbrechen
oder Vergehen, welche aus Veranlassung
der Verhandlungen eines Vereines verübt
oder versucht worden sind, Untersuchung ein-
geleitet ist, so kann das zuständige Gericht
die vorlaufige Schließung des Vereins an-
ordnen.
Das zuständige Strafgericht ist befuge,
in dem Endurtheile die Schließung eines
Vereins für immer auszusprechen.
Mitglieder eines Vereines, welche sich
nach obrigkeltlicher Einstellung oder Auf-
hebung desselben wieder versammeln, sind
nach den Bestimmungen des Art. 31. zu
bestrafen.
Die Veränderung der Benennung des
Vereines oder seines Sitzes soll hiegegen
nicht schützen, wenn aus den Umständen
hervorgehr, daß jene Veränderung nur zum
Scheine vorgenommen worden sey.
Art. 25.
Die wegen Uebertretung des gegen-
wärtigen Gesetzes eingehenden Geldstrafen
fallen dem Kreisschulsonde dessenigen Re-
gierungsbezirkes zu, in welchem die Verur-
eheilung erfolge, und werden nach dem Gut-
achten des Landrathes verwendet.
Abschnitt IV.
Schlußbestimmungen.
Art. 26.
Auf die durch das Gesetz oder durch
die gesehlichen Auroritäten angeordneten Ver-
sammlungen, so wie auf die Vorberathun-
gen von Miegliedern dieser Versammlungen
während der Dauer ihrer Sitzungen, dann
auf Wahlvorversammlungen der Wahlmän=
ner und Urwähler für den Landtag, die
Kreis= oder Gemeindevertretung nach erlass
senem Wahlausschreiben finden die Bestim-
mungen der Art. 3. — 25. gegenwärtigen
Gesehzes keine Anwendung.
Vereine, welche Capital durch Actien
aufzubringen, Creditpapiere in Umlauf zu
sehen beabsichtigen, Anstalten für den öffent-
lichen Verkehr, für Sicherung des Verms-
gens, für Ersparung und Versorgung, für
Auswanderung, endlich Vereine, welche den
Betrieb von Erwerbsgeschäften zum Zwecke
haben, so wie überhaupt alle diejenigen Ver-
eine, welche unter den Begriff von civil-
rechtlichen oder Handelsgesellschaften fallen,
unterliegen den hierüber bestehenden Gesetzen
und Vorschriften.
Art. 27.
Die Bestimmungen gegenwärtigen Ge-
setzes haben bei dem stehenden Heere nur
in so weit in Anwendung zu kommen, als