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denselben die milicärischen Dienstesvorschrif-
ten nicht entgegen stehen.
Jedem selbstständig Commandirenden
steht ferner die Befugniß zu, den Uncerge-
benen die Theilnahme an Vereinen und
Versammlungen zeitweise zu untersagen.
Art. 28.
Die Disciplinarvorschriften für öffenc-
liche Lehranstalten, dann für Staatsbeamte
und öffentliche Diener werden durch gegen-
wärtiges Gesetz ebenfalls nicht berührc.
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Art. 29.
Alle gemäß Art. 2., 3., 4., 12., 13.,
44., 16. bei den olizeibehsrden zu ma-
chenden Anzeigen und die deffalls von der
Behörde zu gebenden Erlasse sind stempel-
und ctaxfrei.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem
Tage der Bekanntmachung in Wirksamkeit.
Unsere Staatsminister der Justiz, des
Innern und der Finanzen sind mie dessen
Vollzuge beauftragt.
Gegeben München, am 26. Februar 1850.
Max.
von der PMordten. v. Kleinschrod. Dr. v. Aschenbreuner. Dr. v. Uingelmann.
v. üder.
v. Zwehl.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der geheime Secretär des Staatsrathes,
Nath Seb. v. Kobell.