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Gesetz
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Blatt
fuͤr das
Königreich Bayern.
10.
München, den 13. März 1850.
Inhalt:
Gese, die Verpflichtung zum Crsatze des bei Aufläufen diesselts des Rheins verorsachten Schadens betresffend.
Geset,
die Verpflichtung des bei Aufläufen diesseits des
Rheins verursachten Schadens betreffend.
Maximilian II.
von Gottes Gnaden Kznig von Dayern,
Vsallgraf bei Uhein,
Hemot von Vayern, Franken und in
Schwaben 2c. 2c.
Wir haben nach Vernehmung Unse-
res Staatsrathes mit Betrath und Zustim-
mung der Kammer der Reichsräthe und der
Kammer der Abgeordneten beschlossen und
verordnen, was folgt:
Art. 1.
Jede politische Gemeinde, in deren Be-
zirk von einer zusammengerotteten bewass-
neten oder unbewaffneten Menge oder von
Einzelnen aus derselben mit offener Gewal#
Verbrechen oder Vergehen gegen Personen
oder das Eigenthum verübt worden fund,
ist verbunden, den dadurch verursachten
Schaden zu ersehen.
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