Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Die Strafbarkeit derjenigen Personen, 
welche zur Herstellung eines strafbaren Preß- 
erzeugnisses oder zu dessen Veröffentlichung 
in einer oder der andern obengenannten Weise 
mitgewirkt haben, wird nach den allgemeinen 
strafrechtlichen Vorschriften bemessen. 
Nrt. 2. 
In jedem verurtheilenden Erkenntnisse 
kann zugleich die Unterdrückung oder Ver- 
nichtung der für strafbar erklärten Schrift 
oder des für strafbar erklärten Theiles der- 
selben rerfügt werden, insoweit diese Schrift 
oder dieser Theil nicht in Privatbesih über, 
gegangen ist. · 
Gleiche Verfügung kann wegen des ge- 
sezwidrigen Inhaltes einer Schrift, auch in 
den Fällen eintreten, wenn eine Verurthei- 
lung nicht erfolgt, oder eine Person, gegen 
welche eine Anklage gerichtet werden könnte, 
nicht gegeben ist. 
Diese Verfügung ist im ersteren Falle 
durch den Schwurgerichtshof (Assssengericht) 
beziehungsweise das mit Aburtheilung der 
Polizejübertretungen beauftragte Strasgericht, 
im letzteren durch dasjenige Gericht zu er- 
lassen, welches über die Verweisiung zu ent- 
scheiden hat. 
Art. 3. 
Wenn Jemand eine Schrift, welche 
Es 
durch gerichtliches Urtheil als straͤflich er- 
kannt worden ist, ungeachtet der erfolgten 
Bekanntmachung des Urtheils im Amtsblatte 
seines Regierungsbezieks, oder der erhaltenen 
besonderen Notifikation, verbreitet, auf's 
Neue druckt, herausgibt, verlegt oder in 
Umlauf setzt, so soll bei Ausmessung der 
Strafe nicht unter die Hälfte des angedroh- 
ten höchsten Strafmaßes herabgegangen wer- 
den. 
Act. 4. 
Wenn gegen den Beschuldigten mehrere 
im gegenwärtigen Gesetze mit Strafe be- 
drohte Handlungen zugleich zur Aburtheilung 
kommen, oder wenn durch eine der nach dem 
gegenwärtigen Gesetze strafbaren Handlun, 
gen zugleich eines der in den allgemeinen 
Strafgesetzen angeführten Verbrechen oder 
Vergehen begangen worden ist, so wird auf 
die Strafe der schwersten Uebertretung er- 
konnt und bei der Zumessung der Zusammen- 
sluß als erschwerender Umstand berücksichtigt. 
Der Rückfall ist gleichfalls nur ein 
Erschwerungsgrund. 
Ist eine und dieselbe strafbare Hand- 
lung sowohl in den allgemeinen Strafge- 
setzen, als in dem gegenwärtigen Gesetze 
aufgeführt, oder in der Bestimmung des 
Act. 11. begriffen, so kömmt das gegen- 
wärtige Gesetz zur Anwendung.
	        
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