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Die Strafbarkeit derjenigen Personen,
welche zur Herstellung eines strafbaren Preß-
erzeugnisses oder zu dessen Veröffentlichung
in einer oder der andern obengenannten Weise
mitgewirkt haben, wird nach den allgemeinen
strafrechtlichen Vorschriften bemessen.
Nrt. 2.
In jedem verurtheilenden Erkenntnisse
kann zugleich die Unterdrückung oder Ver-
nichtung der für strafbar erklärten Schrift
oder des für strafbar erklärten Theiles der-
selben rerfügt werden, insoweit diese Schrift
oder dieser Theil nicht in Privatbesih über,
gegangen ist. ·
Gleiche Verfügung kann wegen des ge-
sezwidrigen Inhaltes einer Schrift, auch in
den Fällen eintreten, wenn eine Verurthei-
lung nicht erfolgt, oder eine Person, gegen
welche eine Anklage gerichtet werden könnte,
nicht gegeben ist.
Diese Verfügung ist im ersteren Falle
durch den Schwurgerichtshof (Assssengericht)
beziehungsweise das mit Aburtheilung der
Polizejübertretungen beauftragte Strasgericht,
im letzteren durch dasjenige Gericht zu er-
lassen, welches über die Verweisiung zu ent-
scheiden hat.
Art. 3.
Wenn Jemand eine Schrift, welche
Es
durch gerichtliches Urtheil als straͤflich er-
kannt worden ist, ungeachtet der erfolgten
Bekanntmachung des Urtheils im Amtsblatte
seines Regierungsbezieks, oder der erhaltenen
besonderen Notifikation, verbreitet, auf's
Neue druckt, herausgibt, verlegt oder in
Umlauf setzt, so soll bei Ausmessung der
Strafe nicht unter die Hälfte des angedroh-
ten höchsten Strafmaßes herabgegangen wer-
den.
Act. 4.
Wenn gegen den Beschuldigten mehrere
im gegenwärtigen Gesetze mit Strafe be-
drohte Handlungen zugleich zur Aburtheilung
kommen, oder wenn durch eine der nach dem
gegenwärtigen Gesetze strafbaren Handlun,
gen zugleich eines der in den allgemeinen
Strafgesetzen angeführten Verbrechen oder
Vergehen begangen worden ist, so wird auf
die Strafe der schwersten Uebertretung er-
konnt und bei der Zumessung der Zusammen-
sluß als erschwerender Umstand berücksichtigt.
Der Rückfall ist gleichfalls nur ein
Erschwerungsgrund.
Ist eine und dieselbe strafbare Hand-
lung sowohl in den allgemeinen Strafge-
setzen, als in dem gegenwärtigen Gesetze
aufgeführt, oder in der Bestimmung des
Act. 11. begriffen, so kömmt das gegen-
wärtige Gesetz zur Anwendung.