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Art. 5.
Die Strafbarkeit eines Preß-Verbrechens
oder Vergehens erlischt nach sichs Monaten
von dem Zeltpunkte an, wo dasselbe vollen-
det oder das eingeleitete strafrechtliche Ver-
fahren unterbrochen und sodann nicht weiter
fortgesetzt worden ist.
Bei denjenigen Preßerzeugnissen, welche
der Bestimmung des Art. 44. Abs. 1. un-
terliegen, beginnt der Lauf der Verjährung
von dem Tage der dort vorgeschriebenen
Hinterlegung.
Art. 6.
Auch wenn in Zeitungen, Zeitschriften
und Flugblättern, welche antzerhalb des Ks-
nigreichs erscheinen, sträfliche Angriffe gegen
den bayerischen Staat oder seine Angehöri-
gen enthalten sind, können die nach Art. 1.
strafbaren Personen vor ein inländisches
Gericht gezogen werden.
Wird in einem solchen Falle der Be-
schuldigte verurtheilt, so kann das Gericht
zugleich das Verbot der betreffenden Zeitung
oder Zeirschrift aussprechen. Dieses Verbot
ist jedoch von demselben Gerichte wieder
aufzuheben, so bald das Urtheil nach seinem
ganzen Inhalte vollzogen ist.
Das Verfahren richtet sich in den Lan-
destheilen diesseits des Rheins bei den mit
Todes-, Keiten- oder Zuchthausstrafe be-
drohten, und in der Pfalz bei allen Ver-
brechen, nach den bestehenden geseßlichen
Vorschriften mit folgenden Modifikationen:
1) In den Landestheilen diesseits des
Rheins hat sowohl bei der Edictalla,
dung als dem Urtheil der Aunschlag
an dem Wohnorte oder letzten Auf-
entheltsorte zu unterbleiben.
2) In der Pfalz sind das Verweisungs-
urtheil und die im Artikel 465. der
Strafproceßordnung erwähnte Ordonanz,
so wie das Coneumacialurthell am Si-
hungssaale des Assisen= oder Special=
gerichts anzuheften und außerdem aus-
zugsweise im Amteblatte des Kreises
und in einem andern dazu geeigneten
öffentlichen Blate bekannt zu machen.
Die übrigen in den Art. 465., 466. und
472. der Strafproceßordnung vorgeschriebe-
nen Fôrmlichkeiten haben zu unterbleiben.
Bei den Vergehen und den oben nicht
erwähnten Verbrechen richtet sich das Ver-
sahren gleichfalls nach den bestehenden Ges
setzen mit folgenden Abänderungen:
1) Die Zustellung der ersten Vorlatung
und des Contumacialurtheiles geschiehe
durch Anheftung am Sitze des betref-
senden Gerichtes und durch auszugs-
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