Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Art. 5. 
Die Strafbarkeit eines Preß-Verbrechens 
oder Vergehens erlischt nach sichs Monaten 
von dem Zeltpunkte an, wo dasselbe vollen- 
det oder das eingeleitete strafrechtliche Ver- 
fahren unterbrochen und sodann nicht weiter 
fortgesetzt worden ist. 
Bei denjenigen Preßerzeugnissen, welche 
der Bestimmung des Art. 44. Abs. 1. un- 
terliegen, beginnt der Lauf der Verjährung 
von dem Tage der dort vorgeschriebenen 
Hinterlegung. 
Art. 6. 
Auch wenn in Zeitungen, Zeitschriften 
und Flugblättern, welche antzerhalb des Ks- 
nigreichs erscheinen, sträfliche Angriffe gegen 
den bayerischen Staat oder seine Angehöri- 
gen enthalten sind, können die nach Art. 1. 
strafbaren Personen vor ein inländisches 
Gericht gezogen werden. 
Wird in einem solchen Falle der Be- 
schuldigte verurtheilt, so kann das Gericht 
zugleich das Verbot der betreffenden Zeitung 
oder Zeirschrift aussprechen. Dieses Verbot 
ist jedoch von demselben Gerichte wieder 
aufzuheben, so bald das Urtheil nach seinem 
ganzen Inhalte vollzogen ist. 
Das Verfahren richtet sich in den Lan- 
destheilen diesseits des Rheins bei den mit 
Todes-, Keiten- oder Zuchthausstrafe be- 
drohten, und in der Pfalz bei allen Ver- 
brechen, nach den bestehenden geseßlichen 
Vorschriften mit folgenden Modifikationen: 
1) In den Landestheilen diesseits des 
Rheins hat sowohl bei der Edictalla, 
dung als dem Urtheil der Aunschlag 
an dem Wohnorte oder letzten Auf- 
entheltsorte zu unterbleiben. 
2) In der Pfalz sind das Verweisungs- 
urtheil und die im Artikel 465. der 
Strafproceßordnung erwähnte Ordonanz, 
so wie das Coneumacialurthell am Si- 
hungssaale des Assisen= oder Special= 
gerichts anzuheften und außerdem aus- 
zugsweise im Amteblatte des Kreises 
und in einem andern dazu geeigneten 
öffentlichen Blate bekannt zu machen. 
Die übrigen in den Art. 465., 466. und 
472. der Strafproceßordnung vorgeschriebe- 
nen Fôrmlichkeiten haben zu unterbleiben. 
Bei den Vergehen und den oben nicht 
erwähnten Verbrechen richtet sich das Ver- 
sahren gleichfalls nach den bestehenden Ges 
setzen mit folgenden Abänderungen: 
1) Die Zustellung der ersten Vorlatung 
und des Contumacialurtheiles geschiehe 
durch Anheftung am Sitze des betref- 
senden Gerichtes und durch auszugs- 
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