Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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und, wenn sie eine Untersuchung zu veran- 
lassen geeignet sind, die Verfolgung wegen 
Verlaͤumdung einstweilen einzustellen. 
Waͤhrend der Dauer dieser Einstellung 
ruht die Verjährung rücksichtlich der Ver- 
ldumdung. 
Art. 30. 
Der Verldumder ist mie Gefängniß 
von einem bis zu drei Jahren und Geldbuße 
von fünfzig bis fünfhundert Gulden zu be- 
strafen, wenn die behauptete That mit Zucht- 
haus, Zwangsarbeit oder einer höhern Strafe 
bedrohe ist. 
In allen andern Fallen trifft denselben 
Gefüngnißstrase von einem Monate bis zu 
einem Jahre und eine Geldbuße von fünf- 
undzwanzig bis dreihundert Gulden. 
Art. 31. 
Wer in einer Schrift eine Person 
außer dem im Art. 28. bezeichneten Falle 
solcher Thatsachen bezichtiget, welche, ihre 
Wahrheit vorausgesetzt, dlese Person der 
Verachtung oder dem Hasse ihrer Miebür= 
ger aussetzen würden, soll wegen Schmäh- 
ung bestraft werden. 
Die Schmähung eines öffentlichen Be- 
amten oder einer Person, welche ständig 
oder auch nur vorübergehend mit einem öf 
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fentlichen Dienste betraut war, eines Mie- 
glieds einer der beiden Kammern, eines 
Landrathes, eines Geschwornen, eines Of- 
fiziers oder im Officlerrange stehenden Be- 
amten des Linienmilitärs oder der Land- 
wehr bezüglich ihrer Amtshandlungen oder 
ihrer diese Berufsverhältnisse betreffenden 
Verrichtungen, zleht Gefängnißstrase von 
vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten und 
eine Geldbuße von fünfzehn bis zweihundert 
Gulden nach sich. 
Ist die Schmähung gegen andere als 
die vorgenannten Personen, oder zwar gegen 
diese aber ohne Beziehung auf ihre Amts- 
handlungen oder Berufsverrichtungen ver- 
übt worden, so hat der Thäter Gefängniß= 
strase von acht Tagen bis zu drei Monaten 
und Geldbuße von zehn bis einhundert Gul- 
den verwirkt. 
Art. 32. 
Betrifft die Schmähung die Amts- 
handlungen oder öffentlichen Berufsverricht 
tungen der im vorhergehenden Artikel be- 
zeichneten Personen, so. steht dem Beschul- 
digten der Beweis der Wahrheit zur Ab- 
wendung der Strafe zu. 
Dieser Beweis ist an die im Art. 29. 
verfügte Beschränkung nicht gebunden. 
Die Zulässigkeit dieses vor dem Schwur- 
gerichte zu führenden Beweises ist jedoch 
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