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in den Landestheilen diesselts des Rheines
dadurch bedingt, daß der Beschuldigte we-
nigsters fuͤnf Tage vor dem zur Verhand-
lung bestimmten Tage
1) eine genaue Aufstellung der zu bewei-
senden Thatsachen,
2) Abschrift der als Beweismittel dlenen-
den Urkunden,
3) die genaue Verzeichnung der Zeugen,
deren Abhörung er wünscht, nach Na-
men, Gewerbe und Wohnort dem De-
sidenten mittheilt.
Dleser hart sodann nach den Bestim-
mungen des Art. 129. Abs. 2. und 3. des
Gesetzes vom 10. November 1848 zu ver-
sahren. Die oben unter Ziffer 1. und 2.
angeführten Urkunden sind sowohl dem
Staatsanwalte, als auch dem nach Art. 8.
des gegenwärtigen Gesetzes etwa aufgetre-
tenen Civilkläger alsbald zur Einsicht oder
in Abschrift mitzutheilen, und auch dem
Cioilkláger ist von den Namen der Zeugen,
welche abgehört werden, Kenntniß zu geben.
In der Pfalz kommt das Geseßtz vom
18. November 1849 zur Anwendung.
Art. 33.
Enthält eine Schrift Beschimpfungen,
beleidigenden Spott oder Bezeigung der
Verachtung, welche den höhern Charakter
der Verläumdung oder Schmähung nicht
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an sich tragen, und sind dieselben gegen die
im Art. 31. genannten ersonen bezüglich
ihrer Amtshandlungen oder Berufsverrich-
tungen gerichtet, so ist auf Gefängniß
von acht Tagen bis zu drei Monaten und
Geldbuße von zehn bis einhundert Gulden
zu erkennen.
Art. 31.
Bel allen in einer Schrift unternom-
menen beleidigenden Angriffen macht es rück-
sichtlich der Bestrafung keinen Unterschicd,
ob der Angegrlssene ausdrücklich genannt,
oder sonst auf irgend eine Weise kennclich
bezeichnet ist.
Titel 1I11.
Preßpolizeiliche Bestimmungen.
Arr. 35.
Die in den Art. 36. — 41. und Art.
43. — 48. bezeichneten gesezwidrigen Hand-
lungen und Unterlassungen sollen als Poli-
zeiübertretungen betrachtet, jedoch von den
Kreis= und Stadtgerichten, in des Hfalz
von den Zuchtpolizeigerichten, nach den für
das Verfahren in Vergehenssachen bestehen:
den Vorschriften abgeurtheilt werden. In
Betreff der Berufung an das Appellatlons,
gericht kommen ebenfalls die für Vergehens-