sachen bestehenden Vorschriften zur An-
wendung.
Die Staatsanwälte in den Landes-
thellen diesseits des Rheins haben in Be-
zug auf alle Arten preßpollzeilicher Ueber-
tretungen dieselben Pflichten und Befugnisse,
welche sie vermöge des Gesebes vom 10. No-
vember 1848, die Abänderungen des zwei-
ten Theils des Strafgesetzbuches vom Jahre
1813 betreffend, in Bezug auf Vergehen
haben.
Arc. 36.
Ehrenkrankungen, welche durch elne
Schrife begangen werden, aber niche die
Merkmale einer der im II. Titel bezeich
neten schwereren Uebertretungen an sich tra-
gen, sind mit Arrest bis zu acht Tagen und
mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzig Gul-
den zu bestrasen. Es findet deßfalls keine
Verfolgung von Amtewegen statt, sondern
der Beleidigte hat bei dem Strafgerlchte
Klage zu erheben, und die erforderlichen
Beweise beizubringen.
Doas Gericht erkennt nach Anhbrung
des Staatsanwaltes sewohl über Schuld
und Strase, als über die civilrechtlichen
Ansprüche.
Dem Staatsanwalte steht gegen das
Urtheil keine Berufung zu, wohl aber dem
Kläáger und dem Beklagten.
106
Auf die Berufung des Kldgers kann
das Urtheil auch im Strafpuncte zum Nach-
theile des Beklagten abgeändert werden.
Art. 37.
Wer ohne vorausgehende Anzeige bei
der Obrigkelt Schriften mit einer Privat-
presse hervorbringt und ausgibt, soll mit
Aerest bis zu vierzehn Tagen und mit einer
Geldbuße bis zu hundert Gulden belege
werden.
Zugleich kann das Gericht die Con-
fiecation des sämmelichen Druckereigerhhes,
dann der vorhandenen Exemplare der un-
befugt gedruckten Schriften aussprechen.
Die gewerbspolizellichen Bestimmun,
gen erleiden durch gegenwärtigen Artikel
keine Aenderung.
Art. 38.
Wer ohne Berechtigung mit Schriften
Handel trelbt, wer ohne obrigkeitliche Er-
laubniß damit hausirt, oder auf Straßen
oder öffentlichen Plätzen Schriften aus-
streut; anbietet oder auhefter, deßgleichen
wer ohne folche Erlaubniß mit Schriften
hausiren, oder solche auf Straßen oder öf-
sentlichen Plätzen ausbleten, ausstreuen oder
anheften läße, wird mit Arrest bis zu vier,
zehn Tagen und um Geld bis zu fünfzig
Gulden bestraft.
10“