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Zugleich kann das Gericht die Con-
fiscation der zum unbefugten Verkehre an-
geschafften oder gesetzwidrig im Publicum
verbreiteten, jedoch noch nicht in fremdes
Eigenthum übergegangenen Schriften aus-
sprechen.
Art. 39.
Jeder im Königreiche herauskommen-
den Schrift soll Name und Wohnort des
Druckers oder Verlegers, oder wenn sie
auf Straßen oder öffentlichen Plätzen an-
geheftet wird, auch der Name des Ver-
fassers beigesetzt werden.
Ist diese Belsetzung auf einer Schrife
unterlassen worden, so trifft den Inhaber
der Druckerei sowie den Verbreiter eine
Geldbuße bis zu zweihundert Gulden. Zu-
gleich kann das Gericht die Confiscation
einer solchen Schrift aussprechen.
Art. 40.
Dle Bestimmungen des Art. 39. finden
gegen den Inhaber der Druckerei und den
wissentlichen Verbreiter Anwendung, wenn
einer Schrift ein erdichteter Name oder
ein erdichteter Wohnort des Druckers oder
Verlegers, beziehungsweise des Verfassers,
beigesetzt ist. "
Art. 41.
Enthält die Schrift fälschlicher Weise
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den Namen eines anderen Druckers oder
Verlegers, beziehungsweise Verfassers, so
hat der Inhaber der Druckerel, sowie der
wissentliche Verbreiter der Schrift neben
der im Art. 39. genannten Geldbuße noch
eine Arreftstrafe bis zu vier Wochen verwirke.
Art. 42.
Die Polizelbehörde ist befuge, jede
Schrift, welche hausiet, oder auf Strassen
oder auf öffentlichen Plätzen ausgestreut,
angeboten oder angeheftet wird, sogleich
mit Beschlag zu belegen, wenn dabei den
Bestimmungen der Art. 37 bis 41. zuwider
gehandelt wurde.
Art. 43.
Für jede im Königreiche herauskom-
mende Zeitung und periodische Schrift soll
ununterbrochen ein verantwortlicher Re-
dacteur bestehen, und auf jedem Blate,
Stück oder Hefe der Zeitung oder perlo-
dischen Schrift genannt seyn.
Der Redacteur muß volljährig seyn.
Der Redacteur einer im Königreiche
herauekommenden Zeitung muß im König-
reiche seinen ständigen Wohnsitz haben.
Diejenigen, welche wegen eines Ver-
brechens, wegen Vergehens des Diebstahls,
der Unterschlagung, des Betruges oder
der Fälschung verurtheilt worden sind, können