Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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die verantwortliche Redaction einer Zeitung 
oder solchen Zeitschrift während eines Zeit- 
raumes von fünf Jahren vom Tage der 
Verurtheilung an nicht übernehmen. 
Wer wegen Preßvergehens in Jahres-= 
frist zweimal verurtheilt wurde, kann von 
dem Schwurgerichtshofe auf ein bis fünf 
Jahre von Uebernahme einer verantwort- 
lichen Redaction ausgeschlossen werden. 
Ist die Beisetzung des Namens des 
Redacteurs nach Abs. 1. unterlassen worden, 
oder ein Redacteur genannt, welcher nach 
obigen Bestimmungen eine Redaction 
nicht übernehmen kann, oder ist der auge, 
gebene Name des Redacteurs erdichtet oder 
fälschlicher Weise der Name einer andern 
Person angegeben, so triffe den Inhaber der 
Druckerei eine Geldstrase bis zu einhundert 
Gulden. 
Art. 44. 
Von jedem einzelnen Blatte, Stücke 
oder Hefte einer im Köntgreiche heraus- 
kommenden Zeitung sind, sobald die Aus- 
theilung und Versendung beginnt, durch 
den Verleger zwei mit der eigenhändigen 
Unterschrift des verantwortlichen Redacteurs 
versehene Exemplare bei der Districts-Po- 
lizeibehörde des Orts, an welchem das Blate, 
Stück oder Heft ausgegeben wird, mie bei- 
gefügter Bemerkung des Tages, an welchem 
dieses geschieht, zu hinterlegen. 
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Bei Verhinderung des Redacteurs 
hat die Unterschrift durch einen nach Art. 43. 
zur Uebernahme der Redaction befähigten 
Stellvertreter zu geschehen, welchen für 
diesen Fall die Mitverantwortlichkeit triffe. 
Die Unterlassung wird mit einer Geld- 
buße bis zu fünfzig Gulden bestraft. 
Durch die Hinterlegung soll die Austhei- 
lung oder Versendung nicht aufgehalten seyn. 
Art. 45. 
Der Verleger einer nicht periodischen 
Scheift oder, falls ein solcher nicht vor, 
handen ist, der Drucker, ist verbunden, sich 
über den Namen, die Person und den 
Wohnort des Verfassers Gewißheit zu ver- 
schaffen, und diesen auf Verlangen dem 
Untersuchungsgerichte zu bezeichnen. 
Weigert er sich dessen, oder ist er nicht 
im Stande, der an ihn ergangenen Auf- 
sorderung zu genügen, so ist er, unbeschader 
der eigenen strafrechtlichen Verantworklich- 
keit mit Arrest bis zu vierzehn Tagen und 
einer Geldbuße bie zu einhundert Gulden 
zu bestrafen. 
Art. 46. 
Die in den Art. 37. bis 41. und 43. 
bis 45. angedrohten Strafen treten auch 
dann ein, wenn der Inhalt der betreffenden 
Schrife nicht trasbar ist.
	        
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