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die verantwortliche Redaction einer Zeitung
oder solchen Zeitschrift während eines Zeit-
raumes von fünf Jahren vom Tage der
Verurtheilung an nicht übernehmen.
Wer wegen Preßvergehens in Jahres-=
frist zweimal verurtheilt wurde, kann von
dem Schwurgerichtshofe auf ein bis fünf
Jahre von Uebernahme einer verantwort-
lichen Redaction ausgeschlossen werden.
Ist die Beisetzung des Namens des
Redacteurs nach Abs. 1. unterlassen worden,
oder ein Redacteur genannt, welcher nach
obigen Bestimmungen eine Redaction
nicht übernehmen kann, oder ist der auge,
gebene Name des Redacteurs erdichtet oder
fälschlicher Weise der Name einer andern
Person angegeben, so triffe den Inhaber der
Druckerei eine Geldstrase bis zu einhundert
Gulden.
Art. 44.
Von jedem einzelnen Blatte, Stücke
oder Hefte einer im Köntgreiche heraus-
kommenden Zeitung sind, sobald die Aus-
theilung und Versendung beginnt, durch
den Verleger zwei mit der eigenhändigen
Unterschrift des verantwortlichen Redacteurs
versehene Exemplare bei der Districts-Po-
lizeibehörde des Orts, an welchem das Blate,
Stück oder Heft ausgegeben wird, mie bei-
gefügter Bemerkung des Tages, an welchem
dieses geschieht, zu hinterlegen.
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Bei Verhinderung des Redacteurs
hat die Unterschrift durch einen nach Art. 43.
zur Uebernahme der Redaction befähigten
Stellvertreter zu geschehen, welchen für
diesen Fall die Mitverantwortlichkeit triffe.
Die Unterlassung wird mit einer Geld-
buße bis zu fünfzig Gulden bestraft.
Durch die Hinterlegung soll die Austhei-
lung oder Versendung nicht aufgehalten seyn.
Art. 45.
Der Verleger einer nicht periodischen
Scheift oder, falls ein solcher nicht vor,
handen ist, der Drucker, ist verbunden, sich
über den Namen, die Person und den
Wohnort des Verfassers Gewißheit zu ver-
schaffen, und diesen auf Verlangen dem
Untersuchungsgerichte zu bezeichnen.
Weigert er sich dessen, oder ist er nicht
im Stande, der an ihn ergangenen Auf-
sorderung zu genügen, so ist er, unbeschader
der eigenen strafrechtlichen Verantworklich-
keit mit Arrest bis zu vierzehn Tagen und
einer Geldbuße bie zu einhundert Gulden
zu bestrafen.
Art. 46.
Die in den Art. 37. bis 41. und 43.
bis 45. angedrohten Strafen treten auch
dann ein, wenn der Inhalt der betreffenden
Schrife nicht trasbar ist.