Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Wenn aber durch den Inhalt der 
Schrift eine Verbrechens= oder Vergehens- 
strafe verwirkt ist, oder wenn mehrere po- 
lizeilich strafbare Uebertretungen zusammen- 
treffen, so kommen die Bestimmungen des 
Art. 4. über den Zusammenfluß zur An- 
wendung. 
Das Nämliche gile hinsichtlich des 
Räckfalls. 
Arc. 47. 
Der Herausgeber oder Verleger einer 
Zeitung oder periodischen Schrift ist schul- 
dig, in Beziehung auf die in derselben vor- 
getragenen Thatsachen jede amtliche oder 
amtlich beglaubigte Berichtigung, sowie 
jede andere, Schmähungen oder Beleidi- 
gungen nicht enthaltende Berichtigung des 
Angegriffenen, soweit letztere den Raum 
des Angriffes nicht überschreltet, unentgelt- 
lich, unverändert, ohne beigefügte Bemer- 
kungen, mit den Lettern des Angriffes und 
in jener Abtheilung des Blattes, in welcher 
der Angriff stand, in das der zeschehenen 
Mtttheilung zunächst oder zweitfolgende 
Blatt, Stück oder Heft aufzunehmen. 
Die Mittheilung der Berichtigung 
ist auf Verlangen zu bescheinigen. 
Der zuwiderhandelnde Heransgeber 
oder Verleger ist in eine Geldbuße bis zu 
fünfzig Gulden zu verurcheilen. 
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Art. 48. 
Wenn gegen den Herautigeber oder Ver- 
leger einer Zeitung oder periodischen Schtift 
wegen Uebertretung einer im gegenwaͤrtigen 
Gesetze enthaltenen Strafbestimmung eine 
Verurtheilung erfolgt, so soll zugleich die 
unentgeltliche Aufnahme des Urtheils in 
das naͤchstfolgende Blatt, Stuͤck oder Heft 
von dem Gerichte angeordriet werden. 
Unterlaͤßt der Herausgeber oder Ver- 
leger diese Aufnahme in der festgesetzten Frist, 
so ist er in eine Arreststrafe bls zu vier, 
zehn Tagen, und in eine Geldbuße bis zu 
hundert Gulden zu verurtheilen. 
Art. 49. 
Die Strafbarkeit der Preßpolizeiüber= 
tretungen erlischt, wenn von dem Zeit- 
punkte an, wo die Uebertretung begangen 
oder das eingeleitete Verfahren unterbro- 
chen und sodann nicht weiter fortgesetzt 
worden ist, drei Monare abgelaufen sind. 
Hat sich aus einer Uebertretung ein 
forrdauerndes gesetzwidriges Verhäleniß ge- 
bildet, so fängt der Lauf der Verjährung 
so lange nicht an, als dieses Verhältniß 
bestehr.
	        
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