Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

115 
hoͤchsten Strafmaßes nicht uͤberschritten 
werden. 
Das Gericht ist in diesem Falle, wenn 
es sich um ein Vergehen handelt, auch be- 
fugt, unter das geringste Strafmaß herab- 
zugehen, und, wo durch das Gesetz Freiheits- 
strafe und Geldbuße in Verbindung ange- 
droht sind, nur auf eine oder die andere zu 
erkennen. 
Auch bei Polizelübertretungen ist das 
Gericht, wenn mildernde Umstände vorhan- 
den sind, in den Fällen, wo das Gesetz Frei- 
heitsstrafe und Geldbuße in Verbindung 
116 
androht, befugt, nur auf eine oder die an- 
dere dieser Strafen zu erkennen. 
Art. 55. 
Gegenwaͤrtiges Gesetz tritt mit dem 
Tage der Bekanntmachung durch das Ge- 
sehblate, beziehungsweise durch das Amts- 
blatt der Pfalz, in Wirksamkeit, und von 
dem nämlichen Tage an sind alle entgegen- 
stehenden gesetzlichen Bestimmungen und Ver- 
ordnungen aufgehoben. 
Unsere Staateminister der Justiz und 
des Innern sind mit dem Vollzuge beauftragt. 
Gegeben München, am 17. März 1850. 
Max. 
von der Pfordten. v. Kleinschrop. Dr. v. Aschenbrenner. Dr. v. Ringelmann. 
v. Lüder. 
v. Jwehl. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der geheime Secretär des Staatsrathes, 
Math Seb. v. Kobell.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.