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hoͤchsten Strafmaßes nicht uͤberschritten
werden.
Das Gericht ist in diesem Falle, wenn
es sich um ein Vergehen handelt, auch be-
fugt, unter das geringste Strafmaß herab-
zugehen, und, wo durch das Gesetz Freiheits-
strafe und Geldbuße in Verbindung ange-
droht sind, nur auf eine oder die andere zu
erkennen.
Auch bei Polizelübertretungen ist das
Gericht, wenn mildernde Umstände vorhan-
den sind, in den Fällen, wo das Gesetz Frei-
heitsstrafe und Geldbuße in Verbindung
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androht, befugt, nur auf eine oder die an-
dere dieser Strafen zu erkennen.
Art. 55.
Gegenwaͤrtiges Gesetz tritt mit dem
Tage der Bekanntmachung durch das Ge-
sehblate, beziehungsweise durch das Amts-
blatt der Pfalz, in Wirksamkeit, und von
dem nämlichen Tage an sind alle entgegen-
stehenden gesetzlichen Bestimmungen und Ver-
ordnungen aufgehoben.
Unsere Staateminister der Justiz und
des Innern sind mit dem Vollzuge beauftragt.
Gegeben München, am 17. März 1850.
Max.
von der Pfordten. v. Kleinschrop. Dr. v. Aschenbrenner. Dr. v. Ringelmann.
v. Lüder.
v. Jwehl.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs
der geheime Secretär des Staatsrathes,
Math Seb. v. Kobell.