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Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem
Grund und Boden bleibt aufgehoben und
darf in Zukunft nicht wieder als Grundge-
rechtigkeic bestellt werden.
Art. 2.
Die Ausübung des Jagdrechtes durch
den Grundeigenthümer selbst ist nur zu-
läßig:
1) auf allen unmittelbar an die Behau-
sung stoßenden Hofräumen und Baüs-
gärten, sobald sie durch irgend eine
Umfeiedung begränzt, oder sonst voll-
ständig abgeschlossen sind;
3) auf allen und jeden Grundstücken,
welche mit einer Mauer, einer zusam-
menhängenden Hecke, oder mit einer
dichten Einzäunung und mit verschließ-
baren Thüren versehen sind, — wor-
unter die gewöhnlichen, zunächst nur
die Abwehr oder den Einschluß des
Weideviehes bezweckenden Feldzéune
niche begriffen;
3) auf einem zusammenhängenden Grund=
besitze von mindestens 240 bayerischen
Tagwerken im Flachlande und 400 Tag-
werken im Hochgebirge;
4) auf Seen und Fischteichen von min-
destens 50 Tagwerken.
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Straßen und Wege, so wie Fluͤsse und
Baͤche unterbrechen nicht die Continuitaͤt
des Jagdbezirkes.
Art. 3.
Sind von einem solchen Gutscomplexe
ein oder mehrere Grundstuͤcke, welche nicht
unter die Bestimmung des Art. 3. fallen,
und auch nicht zusammenhängend 240 be-
ziehungsweise 400 Tagwerke betragen, voll-
ständig umschlossen, so steht dem Eigenthü-
mer des ersteren auch die Jagdbefugniß auf
diesen Grundstücken (Inclaven) gegen Ent-
schädigung der Eigenthümer zu.
Die Größe der Entschddigung wird
in Ermanglung eines Uebereinkommens
der Betheiligten nach den seweiligen Jagd-
pachtpreisen in der Gemeindemarkung, in
welcher diese Grundstücke liegen, und wenn
und so lange solche nicht bestehen, nach
jenen in der nächstgelegenen Gemeindemar=
kung nach Verhältniß des Flächeninhalts
berechnet und festgestellt.
Arc. 4.
In allen übrigen Fällen übt die po-
litische Gemeinde Namens der Grundeigen-
thümer innerhalb ihres Bezirkes das Jagd-
recht durch Verpachtung aus.