Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Den zur Ausuͤbung der Jagd berechtigten 
Grundeigenthümern sowohl als den Jagd- 
pächtern ist erlaubt, für die Jagdausübung 
elgene gelernte Jäger auß#ustellen. 
Den genannten Grundeigenthümern, 
Pächtern und Jagern ist weiter gestatter, 
Personen, welche eine Jagdkarte besitzen, 
mit auf die Jagd zu nehmen. 
Art. 11. 
Die Gemeinden sind ausnahmsweise 
befugt, die Jagd in Selbstverwaltung durch 
höchstens drei jagdkartenfählge Gemeinde, 
glieder auszuüben: 
1) wenn die Gemeinde als solche Eigen- 
thümerin eines zusammenhängenden 
Grundbeslitzes von mindestens 240 be- 
ziehungsweise 400 Tagwerken ist; 
2) wenn die von ihr versuchte Verpach- 
tung entweder gar kein Resultat ge- 
währe, oder 
3) wenn kein Pachtgebot erfolge, welches 
den von der Gemeindeverwaltung be- 
stimmten Aufwurfsprels erreicht. 
Art. 
Uebertragung des Jagdpachtes kann 
nur mit Einwilligung der Gemeinde und 
unter Zustimmung der erwaigen Mitpéchter 
stattfinden. 
12. 
124 
Art. 13. 
Bei Ausübung der Jagd sind die 
feld-, forst“, jagd= und sicherheitspolizeilichen 
Vorschriften einzuhalten. 
Der Jagdausübende hat neben der 
polizellichen Strafe (Art. 23.) jeden, durch 
das Betreten noch nicht abgerumter Felder 
und unabgelesener Weinberge, sowie jeden 
an kultivirten Waldgründen oder ander- 
weitig angerichteten Schaden zu ersetzen. 
Art. 14. 
Niemand darf ohne eine von der zu- 
ständigen Behörde auf seine Person ausge- 
stellte und nur für dlese giltige Jagdkarte 
jagen. 
Art. 15. 
Die Jagdkarten werden von der Di- 
strictspolizeibehörde gegen eine Gebühr von 
8 fl. ausgestellt, welche zu einem Dritttheile 
in die Staatscasse flleßt und zu zwei Dritt- 
theilen in die Casse derjenigen Armenpflege, 
in deren Bezirk der die Jagdkarte Lösende 
wohnt, oder sich aufhält. 
Den für den Jagd= und Forstschutz 
Angestellten oder Verpflichteten sind ledi- 
glich zum Zwecke dieses Schutzes — soweit 
die Bestimmungen der Act. 18. und 19. 
dieses zulassen — auf ihren Aufsichtsbezirk
	        
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