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Den zur Ausuͤbung der Jagd berechtigten
Grundeigenthümern sowohl als den Jagd-
pächtern ist erlaubt, für die Jagdausübung
elgene gelernte Jäger auß#ustellen.
Den genannten Grundeigenthümern,
Pächtern und Jagern ist weiter gestatter,
Personen, welche eine Jagdkarte besitzen,
mit auf die Jagd zu nehmen.
Art. 11.
Die Gemeinden sind ausnahmsweise
befugt, die Jagd in Selbstverwaltung durch
höchstens drei jagdkartenfählge Gemeinde,
glieder auszuüben:
1) wenn die Gemeinde als solche Eigen-
thümerin eines zusammenhängenden
Grundbeslitzes von mindestens 240 be-
ziehungsweise 400 Tagwerken ist;
2) wenn die von ihr versuchte Verpach-
tung entweder gar kein Resultat ge-
währe, oder
3) wenn kein Pachtgebot erfolge, welches
den von der Gemeindeverwaltung be-
stimmten Aufwurfsprels erreicht.
Art.
Uebertragung des Jagdpachtes kann
nur mit Einwilligung der Gemeinde und
unter Zustimmung der erwaigen Mitpéchter
stattfinden.
12.
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Art. 13.
Bei Ausübung der Jagd sind die
feld-, forst“, jagd= und sicherheitspolizeilichen
Vorschriften einzuhalten.
Der Jagdausübende hat neben der
polizellichen Strafe (Art. 23.) jeden, durch
das Betreten noch nicht abgerumter Felder
und unabgelesener Weinberge, sowie jeden
an kultivirten Waldgründen oder ander-
weitig angerichteten Schaden zu ersetzen.
Art. 14.
Niemand darf ohne eine von der zu-
ständigen Behörde auf seine Person ausge-
stellte und nur für dlese giltige Jagdkarte
jagen.
Art. 15.
Die Jagdkarten werden von der Di-
strictspolizeibehörde gegen eine Gebühr von
8 fl. ausgestellt, welche zu einem Dritttheile
in die Staatscasse flleßt und zu zwei Dritt-
theilen in die Casse derjenigen Armenpflege,
in deren Bezirk der die Jagdkarte Lösende
wohnt, oder sich aufhält.
Den für den Jagd= und Forstschutz
Angestellten oder Verpflichteten sind ledi-
glich zum Zwecke dieses Schutzes — soweit
die Bestimmungen der Act. 18. und 19.
dieses zulassen — auf ihren Aufsichtsbezirk