Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

Pollizeistrafsachen bestehenden Bestimmungen 
durch die Gerichte I. Instanz, in deren Be- 
zirk die Uebertretung verübt wurde. Gegen 
die Beschlüsse derselben ist eine Berufung 
an das einschlägige Gericht II. Instanz in- 
nerhalb 14 Tagen vom Tage der Eröffnung 
des Beschlusses an gerechnet, zulässig. 
Transitorische Bestimmung. 
Art. 24. 
Jagdpachtverträge, welche von den Ge, 
meinden nicht nach den Bestimmungen des 
  
gegenwärtigen Gesetzes abgeschlossen sind, 
lösen sich sechs Monate nach Publication 
dieses letztern ohne gegenseitige Entsch#di- 
gung der Jagdbesiter und Jagdpächter auf, 
wenn drei Monate vor diesem Termine von 
dem einen oder andern Theile gekündigt 
worden ist. 
Gegenwärtiges Geseß ist nur für die 
Regierungsbezirke diesseits des Rheins gil- 
tig und ist durch das Gesehblatt bekannt 
zu machen. 
Unsere Scaaksminister der Justij, 
der Finanzen und des Innern sind mit dem 
Vollzuge desselben beauftragt. 
Gegeben München, am 30. März 1850. 
Marx. 
von der Pfordten. v. Kleinschrod. 
v. Cñder. 
Dr. v. Aschenbrenner. 
v. Bwehl. 
Dr. v. Mingelmann. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der geheime Secretär des Staatsrathes, 
NRath Seb. v. Kobell.
	        
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