Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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bei seinem nächsten Zusammentritte aus der 
Hauptliste der bei den ordentlichen Schwur-- 
gerichtssitzungen zu verwendenden Geschwor- 
nen fünfzig Geschworne für den Staatsge- 
richtshof zu wählen. 
Zu jeder Wahl wird die absolute Stim- 
menmehrheit der Wahlenden erfordert. 
Die Mttglieder des Landraths und 
der beiden Kammern des vandtages sind 
nicht wählbar. Aus den auf solche Weise 
vom Landrathe ausgewählten Personen bildet 
sich die besondere Liste der bei dem Staats- 
gerichtshofe zu verwendenden Geschwornen, 
welche gleichzeitig mit der allgemelnen Haupt- 
liste berichtiget und ergänzt wird. 
Art. 5. 
In dem pfalzischen Kreise sind mit 
Ausnahme der Mitglieder des Landrathes 
und der Kammern des Landtages alle Per- 
sonen wählbar, welche nach den gesehlichen 
Bestimmungen das Amt eines Geschwornen 
versehen können. 
Zu diesem Ende hat der Regierungs= 
präsident dem Landrathe bel seinem nächsten 
Zusammentritte das Verzeichniß dieser Per- 
sonen vorzulegen, welches die Hauptliste 
in den übrigen Kreisen vertritt. Der Prc- 
sident darf bei Anfertigung dieses Verzeich- 
nisses von der gemäß Art. 386. des pfäl- 
zischen Gesetzbuches über das Strafverfahren 
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ihm zustehenden Befugniß keinen Gebrauch 
machen. 
Art. 6. 
Sobald die Zusammenberufung des 
Sctaatsgerichtshofes veranlaßt ist, har der 
Regierungsprdsident jedes Kreises, von dem 
Präsidenten des obersten Gerichtshofes dazu 
aufgefordert, die vom Landrathe angefertigte 
besondere Geschwornenliste für den Staats- 
gerichtshof dem Alppellationsgerichtspräsi= 
denten des Kreises mitzutheilen. 
Ven diesem werden sodann in Gegen- 
wart von vier Mitgliedern des Gerichts- 
hofes und unter Zuziehung des Staatsan- 
walts aus den in eine Urne zu legenden 
Namen sämmtlicher auf jene besondere Siste 
gesetzten Staatsbürger für die bevorstehende 
Sitzung des Staatsgerichtshofes fünf her- 
vorgezogen. 
Art. 7. 
Die Verzeichnisse der in solcher Weise 
gezogenen Geschwornen sind in kürzester Frist 
an den Präsidenten des obersten Gerichts- 
hofses einzusenden, welcher sie sämmtlich 
in ein Hauptverzeichniß zusammenstellen und 
dieses wenigstens acht Tage vor Eröffnung 
der Sitzung den Anklagebevollmächtigten 
sowie dem Angeklagten zustellen läßt. 
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