Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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schaffung solcher Gegenstände, die schon im ermachtige, zur Deckung dieser belden Cre- 
Frieden bet dem erhöhten Sctande der Ar- 
mee und zu deren gehörigen Wehrfähtgkeit 
vorhanden seyn sollen, werden dem Kriegs- 
minister 2,700,000 Gulden zur Verfügung 
gestellt. 
Art. 2. 
Zur Deckung derjenigen Bedürfnisse 
und Leistungen, welche dem Staate in Folge 
der durch die Zeitverhältnisse dringend ge- 
botenen höheren Aufstellung der Armee vom 
1. October 1849 bis hieher bereits erwach- 
sen sind und bis Ende Juni d. Is. noch 
weiters zu bestreiten seyn werden, wird ein 
weiterer Credit von 4,150,000 Gulden 
eröffnet, welche Summe dem Kriegemini- 
ster für den bezeichneten Zweck je nach 
Umständen und Bedarf theilweise oder im 
Ganzen zu überweisen ist. 
Art. 3. 
Der Staateminister der Finanzen wird 
dite im Wege des Anlehens die Summe 
von 7 Millionen Gulden al pari aufzu- 
bringen, und für deren Flüssigmachung zu 
sorgen. 
Art. 4. 
Dieses Anlehen wird nach den Be- 
12. Mai 
1848 resp. 243. December 1849, die Auf- 
stimmungen der Gesetze vom 
nahme eines Anlehens im Wege der feei- 
willigen Subscription, resp. die Erweite- 
rung und Fortsehzung desselben betreffend, 
auf die grund., zins-, zehent= und lehenherr- 
lichen Gefälle des Staates versichert und 
daraus auch verzinst und getilgt, mit der 
alleinigen Modification, daß die im Arrikel 
4. des erstgenannten und im Artiikel 1. 
des letzteren Gesetzes anberaumten Einlö: 
sungs= und resp. Verlofungstermine für 
das gegenwärtige Aulehen auf die Jahre 
155 586 und 18 55/6 hinausgerückt seien.
	        
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