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Art. 5. und des Krieges sind mit dem Vollzuge
Unsere Staatsminister der Finanzen dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben München, den 22. Mai 1850.
von der Pfordien. v. Kleinschrod. Dr. v. Aschenbrenner. Dr. v. Ringelmann.
v. Lüder. v. Jwehl.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der geheime Secretär des Staatsrathes,
MRath Seb. v. Kobell.