Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

165 
ein Gericht mit einer zur Zuständigkeit der 
Verwaltung gehörigen Sach' befaße. 
Zu diesem Behufe erklären sie dem 
Gerichte unter Anführung der Gründe, daß 
sse die Verhandlung und Enescheidung der 
Sache für die Verwaltung in Anspruch 
nehmen. 
Art. 6. 
Das Eintreffen der im Art. 5. bezeich- 
neten Erklärung bei dem Gerichte veroflich- 
tet das letztere mit dem Verfahren in der 
Hauptsache bei Vermeidung der Nichtigkeit 
inne zu halten. 
Die im Conflicte begriffenen Behörden 
können jedoch unter den allgemeinen gesetz- 
lichen Bedingungen vorsorgliche Verfügun- 
gen erlassen. 
Trc. 7. 
Sogleich nach dem Eintreffen der im 
Art. 5. bezeichneten Erkldrung verordnet 
das Gericht die Mirtheilung einer Abschrift 
derselben an die Parteien. 
Zugleich verfügt es die Hinterlegung 
der Acten in der Gerich#s#azlei. 
Sewohl die Yarteien als die Ver- 
walcungsstelle können hlerauf von den Acten 
Einsicht nehmen und binnen dreißig Tagen 
Denkschriften über die Frage der Zuständig- 
keit- storeichen. 
— 166 
Nach Ablauf dieser Frist werden saͤmmt- 
liche Acten an den Staatsanwalt am ober- 
sten Gerichtshofe abgesendet. 
Art. 8. 
Der vom Dräsidenten ernannte Be- 
richterstatter träge in öffentlicher Sitzung 
mündlich vor. 
Einzelne erhebliche Actenstücke werden 
zur Erläuterung abgelesen. 
Den Parteien ist gestattet, sich durch 
Anwälte vertreten zu lassen, und nachdem 
diese mit ihren Vorträgen gehört sind, stellt 
und begründer der Staatsanwalt seinen 
Antrag. 
Zur Berathung und Abstimmung ver- 
süge sich der Senat in das Berathunge- 
zimmer. 
Bei der Abstimmung wird zuerst von 
dem jüngsten der anwesenden Rä#he des 
obersten Gerichtshofs, dann von dem jüng- 
sten der anwesenden Verwaltungsbeamten 
gestimmt, und in dieser Art abwechelungs- 
weise fortgesahren, von dem Vorstande aber 
die Seimme zuletzt abgegeben. 
Das Erkenntniß wird mie den Eneschei- 
dungsgründen in ffentlicher Sihung verkündet 
und im Regierungeblatte bekannt gemacht. 
15“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.