169
richterlichen Senate entschieden, welcher im
Falle eines Conflictes zwischen Civil- und
Milieärgerichten aus einem Vorstande und
drei Räthen des obersten Gerichtshofes,
dann drei Miegliedern des Generalaudito=
riats zusammengesetzt ist.
Art. 15.
Untersuchungsrichter oder Gerichte, zwi-
schen welchen sich ein Streit über ihre Zu-
ständigkeit in Strafsachen ergibt, sind ver-
pflichtet, dieses unter Vorlage der Accen
unverzüglich dem Staatsanwalte des nach
Art. 14. zur Entscheidung berufenen Ge-
richtshofes anzuzeigen.
Der bezeichnete Staatsanwalt ist auch
ohne eine solche Anzeige berechtigt und ver-
pflichtet, die Vorlage der Acten zu veran-
lassen, sobald er auf was immer fär eine
Weise von dem Bestehen eines Streices
über die Zuständigkeit verläßige Nachricht
erhalten hat.
Art. 16.
Sogleich bei dem Eintritte eines Strei-
tes über die Zuständigkeit haben sich die im
Sereite befangenen Richter oder Gerichte
des weiteren Verfahrens in der Hauptsache
zu enthalten.
Eine Ausnahme tritt ein hinsichelich
der zur Einleitung der Untersuchung und
470
Eehebung des Thatbestandes ubthigen und
insbesondere aller derjenigen Handlungen,
bei welchen Gefahr auf dem Verzuge haftet.
Art. 17.
Der Staatsanwalt an dem zur Ent-
scheidung des Conslictes berufenen Gerichte
veranlaßt weitere Erhebungen, wenn er solche
für noth wendig erachtet.
Die Enescheidung über die Zuständig-
keit wird in geheimer Sitzung auf münd-
lichen Vortrag des Berichterstatters nach
Vorlesung der erheblichen Actenstücke und
nach Anhörung des Staatsanwaltes erlassen.
Art. 18.
Wenn sich ein Streit zwischen den
Gerichten über ihre Zuständigkeit in bür-
gerlichen Rechtssachen ergibt, so ist jede
Partel berechtiget, bei dem durch Art. 14.
bestimmten Gerichte auf Entscheldung an-
zutragen.
Der Antrag ist mit dem Nachweise
zu versehen, daß die Zuständtgkeit streittg ist.
Art. 19.
Das Gericht hat den Antrag unver-
züglich einer vorldufigen Prüfung zu unter-
ziehen.
Finder es denselben erheblich, so ver-