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ordnet es die Mittheilung an die uͤbrigen
in der Sache betheiligten Personen zur Ab-
gabe ihrer Eeklárung binnen einer angemes-
senen kurzen Frist. v
Gleichzeltig werden die im Streite be-
fangenen Gerichte zur Vorlage der Acten
angewiesen.
Arc. 20.
Das zur Entscheidung über die Zu-
ständigkeit berufene Gericht kann verordnen,
daß mit dem Verfahren in der Haupesache
tune gehalten werde.
In Ansehung vorsorglicher Verfügm-
gen sindet die Bestimmung des Art. 6. Ab-
satz 2. auch hier Anwendung.
Art. 21.
Hinsichtlich der Entscheidung über die
Zuständigkeit kommen die Bestimmungen des
Nrt. 8. Absatz 1. bis 4. und Absatz 6. —
mit Ausschluß der Bekanntmachung des
Erkenninisses im Regierungsblatte, — zur
Anwendung. «
Dritter Abschnitt.
Von den Competenzconflicten zwischen Ge-
richten der Landestheile diesseits des Rheins
und Gerichten der Pfalz.
Art. 22.
Ueber Competenzconflicte zwischen Ge,
richten der Landestheile diesseits des Rheins
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und Gerichten der Pfalz wird bei dem ober-
sten Gerichtshofe in einem Senate entschie-
den, welcher aus einem Vorstande und sechs
Räthen des obersten Gerichtshofes, darun-
ter drei Miegliedern des Cassationshofes
der Pfalz, zusammengeseht ist.
Die Bestimmungen der Art. 15. bis
21. dieses Gesetzes kommen auch hier zur
Anwendung.
Schlußbestimmungen.
Art. 23.
Gegen die in den Art. 8. 12. 17. 21.
und 22. bezeichneten Entscheidungen findet
kein Rechtsmittel statt.
Arc. 24.
Die Anuregung der Competenzconflicee
sowie die Verhandlung und Entscheidung
darüber hat in den Landescheilen diesseits
des Rheins stempel: und taxfcei zu ge-
schehen. In der Pfalz sind die betreffenden
Acte stempelscei und unentgeltlich zu re-
gistriren, von den Redactions, und Gerichts-
schreibereigebühren ist nur derjenige Theil
zu erheben, welcher gesetzlich den Gerichts-
schreibern gebührt.
Act. 25.
Die den GStastsanwälten gemäß des