Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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ordnet es die Mittheilung an die uͤbrigen 
in der Sache betheiligten Personen zur Ab- 
gabe ihrer Eeklárung binnen einer angemes- 
senen kurzen Frist. v 
Gleichzeltig werden die im Streite be- 
fangenen Gerichte zur Vorlage der Acten 
angewiesen. 
Arc. 20. 
Das zur Entscheidung über die Zu- 
ständigkeit berufene Gericht kann verordnen, 
daß mit dem Verfahren in der Haupesache 
tune gehalten werde. 
In Ansehung vorsorglicher Verfügm- 
gen sindet die Bestimmung des Art. 6. Ab- 
satz 2. auch hier Anwendung. 
Art. 21. 
Hinsichtlich der Entscheidung über die 
Zuständigkeit kommen die Bestimmungen des 
Nrt. 8. Absatz 1. bis 4. und Absatz 6. — 
mit Ausschluß der Bekanntmachung des 
Erkenninisses im Regierungsblatte, — zur 
Anwendung. « 
Dritter Abschnitt. 
Von den Competenzconflicten zwischen Ge- 
richten der Landestheile diesseits des Rheins 
und Gerichten der Pfalz. 
Art. 22. 
Ueber Competenzconflicte zwischen Ge, 
richten der Landestheile diesseits des Rheins 
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und Gerichten der Pfalz wird bei dem ober- 
sten Gerichtshofe in einem Senate entschie- 
den, welcher aus einem Vorstande und sechs 
Räthen des obersten Gerichtshofes, darun- 
ter drei Miegliedern des Cassationshofes 
der Pfalz, zusammengeseht ist. 
Die Bestimmungen der Art. 15. bis 
21. dieses Gesetzes kommen auch hier zur 
Anwendung. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 23. 
Gegen die in den Art. 8. 12. 17. 21. 
und 22. bezeichneten Entscheidungen findet 
kein Rechtsmittel statt. 
Arc. 24. 
Die Anuregung der Competenzconflicee 
sowie die Verhandlung und Entscheidung 
darüber hat in den Landescheilen diesseits 
des Rheins stempel: und taxfcei zu ge- 
schehen. In der Pfalz sind die betreffenden 
Acte stempelscei und unentgeltlich zu re- 
gistriren, von den Redactions, und Gerichts- 
schreibereigebühren ist nur derjenige Theil 
zu erheben, welcher gesetzlich den Gerichts- 
schreibern gebührt. 
Act. 25. 
Die den GStastsanwälten gemäß des
	        
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