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Gesetz-
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Blatt
für das
Königreich Bayern.
Vr 18.
München, den 7. Juni 1850.
Inhalt:
Gesetz, die Herstellung eines telegraphischen Netzes für Bayern betresffend.
Gesey,
die Herstellung eines telegraphischen Netzes für
Bayern betreffend.
Maximilian II.
von Gottes Gnaden König von Dayern,
Pfalzgraf bei Uhein,
Hergog von Vayern, Franken und in
Schwaben 2c. 2c.
Wir haben nach Vernehmung Un-
seres Scaatsraths, mit Beirath und Zu-
stimmung der Kammer der Reichsräthe und
der Kammer der Abgeordneten, beschlossen
und verordnen, wie folge:
Art. 1.
Es wird ein telegraphisches Net für
das Königreich auf Staatekosten hergestellt.
Art. 2.
Das Staateministerium des Handels
und der öffentlichen Arbeiten ist ermächtigt,
die hlezu erforderlichen Einleitungen zu treffen,
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