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auch nach Maßgabe des Beduͤrfnisses und
der Vertragsbestimmungen uͤber den Anschluß
mit andern Staaten folgende Telegraphen-
linien in Ausführung bringen zu lassen:
1) München-Salzburg,
2) München-Hof.
3) Augsburg-Ulm,
4) Bamberg-Frankfurt a/M.,
5) München-Kufstein,
6) München-Landohut-Regensburg-Pas
sau,
7) München-Ingolstadr,
8) Augeburg-Lindau,
9) Nürnberg-Anebach,
10) Bamberg-Bayreuth,
11) Ludwigshafen-Speyer-Germersheim-
Landau.
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Art. 3.
Der Anschlag der Kosten hiefür ist auf
den Maximalbetrag von 500,000 Gulden
festgesetzt.
Art. 4.
Die auf Herstellung einzelner Linien
schon während der gegenwärtigen Finanz=
periode, resp. der Jahre 1849/50 und
185051 erwachsenden Ausgaben sind vor-
schußweise aus den allgemeinen Eisenbahn-
baufonds zu entnehmen, bis in dieser Be-
ziehung auf verfassungsmäßtgem Wege wei-
tere Vorsorge getroffen werden wird.
Art. 5.
Unser Scaatsminister des Handels
und der öffentlichen Arbeiten ist mit dem
Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben München, den 6. Juni 1850.
Mar.
von der Pfordten. Dr. v. Aschenbrenner. Dr. v. Ringelmann. v. lüber.
v. Zwehl.
Freih. v. Pelkhoven, Staatorath.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der gehelme Secretär des Staatsrathes,
Nath Seb. v. Kobell.