Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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bei Salzburg mit einer Zwelgbahn von 
Rosenheim bis an die Landesgränze bei 
Kufstein erbaut. 
Art. 2. 
Das hlezu erforderliche Baukapital 
ist auf 
16,900,000 fl. 
und der Aufwand für die Verzinsung des- 
selben während der Bauzelt einschließlich 
der Anlehenskosten auf 1,600,000 fl. ver- 
anschlagt. 
Art. 3. 
Die Sctaatsregierung ist ermächtiget, 
einer Actiengesellschaft, welche den Bau 
dleser Eisenbahn für eigene Rechnung über- 
nehmen sollte, für das im Art. 2. benannte 
Capital den Bezug desjenigen Zinsfußes 
auf 25 Jahre vom Beginne des Betriebes 
an zu garantiren, welchen der Staat für 
die zum Behusfe des Eisenbahnbaues ouf- 
zunehmenden Capitalien selbst zugesteht, falls 
uBn 
diese Actiengesellschaft sich verpflichtet, die 
Bahn an den Staat gegen Verguͤtung der 
Bau= und Einrichtungskosten längstens nach 
Ablauf von 25 Jahren vom Beginne des 
Betriebes an, jeder Zeit abzutreten und 
ihre Tarifsätze nicht höher zu stellen, als 
jene auf den Staatebahnen festgestellt sind. 
Die durch die Zinsgarantie des Staates 
erforderlich werdenden Summen sind in 
derselben Weise aufzubringen und zu ver- 
zinsen, wie dieß Artikel 5. des Gesetzes 
vom 26. Dezember 1851, „die Aufbringung 
des Bedarfs für die Eisenbahnbaudotations- 
kassa in den Jahren 185½8z bis 185½ 
betreffend,“ bezüglich' der pfälzischen Lud- 
wigsbahn festsetzt. 
Art. 4. 
Für den Fall der Ausführung dieser 
Bahn auf Kosten und für Rechnung des 
Staates ist der Staatsminister der Finanzen 
ermächtige, zur Deckung des veranschlagten 
Bedarfs für Rechnung der Eisenbahnbau- 
dotationscassa die Aufnahme elnes ver- 
zinslichen, auf die Staatseisenbahnen zu
	        
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