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bei Salzburg mit einer Zwelgbahn von
Rosenheim bis an die Landesgränze bei
Kufstein erbaut.
Art. 2.
Das hlezu erforderliche Baukapital
ist auf
16,900,000 fl.
und der Aufwand für die Verzinsung des-
selben während der Bauzelt einschließlich
der Anlehenskosten auf 1,600,000 fl. ver-
anschlagt.
Art. 3.
Die Sctaatsregierung ist ermächtiget,
einer Actiengesellschaft, welche den Bau
dleser Eisenbahn für eigene Rechnung über-
nehmen sollte, für das im Art. 2. benannte
Capital den Bezug desjenigen Zinsfußes
auf 25 Jahre vom Beginne des Betriebes
an zu garantiren, welchen der Staat für
die zum Behusfe des Eisenbahnbaues ouf-
zunehmenden Capitalien selbst zugesteht, falls
uBn
diese Actiengesellschaft sich verpflichtet, die
Bahn an den Staat gegen Verguͤtung der
Bau= und Einrichtungskosten längstens nach
Ablauf von 25 Jahren vom Beginne des
Betriebes an, jeder Zeit abzutreten und
ihre Tarifsätze nicht höher zu stellen, als
jene auf den Staatebahnen festgestellt sind.
Die durch die Zinsgarantie des Staates
erforderlich werdenden Summen sind in
derselben Weise aufzubringen und zu ver-
zinsen, wie dieß Artikel 5. des Gesetzes
vom 26. Dezember 1851, „die Aufbringung
des Bedarfs für die Eisenbahnbaudotations-
kassa in den Jahren 185½8z bis 185½
betreffend,“ bezüglich' der pfälzischen Lud-
wigsbahn festsetzt.
Art. 4.
Für den Fall der Ausführung dieser
Bahn auf Kosten und für Rechnung des
Staates ist der Staatsminister der Finanzen
ermächtige, zur Deckung des veranschlagten
Bedarfs für Rechnung der Eisenbahnbau-
dotationscassa die Aufnahme elnes ver-
zinslichen, auf die Staatseisenbahnen zu