Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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nehmung Unseres Gesammt-Staatsministeriums 
und Staatsrathes Unsere Koöniglichen Gnt- 
schließungen, wie folgt: 
I. Abschnitt. 
Peschlũsse der Kammern über die Gesehentclirse 
annd andere Vorlagen der Staatsregierung. 
Die Gesetze: 
1) den Bau einer Eisenbahn von Augsburg 
nach Ulm; 
2) das Einschreiten der bewaffneten Macht zur 
Erhaltung der gesetzlichen Ordnung; 
3) die Verleitung von Militär-Personen oder 
von Laudwehr-Männern zur Untreue oder 
zum Ungeborsam; 
4 
— 
die kaufmännischen Anweisungen; 
□G’ 
die Einführung der im Regierungsbezirke der 
Pfalz bestehenden Gesetzgebung in einigen 
neucrworbenen Gebietstheilen; 
l- 
— 
die proviscrische Erbebung der Steuern fuür 
18 / 9 
7) die Auflringung bes Bedarfs für die Eisen- 
bahnbau-Dotationscassa in den Jahren 183½1 
bis 187½//8 inclus.; 
8) die Bewilligung eines Darlehens aus der 
192 
Eisenbahnbau-Detatlonscassa an die pfäl)tsche 
Ludwigs--Eisenbahnbau-Gesellschaft; 
9 
V 
die Kreisumlagen der Pfalz für das Jahr 
181½½%% 
10) die Aufbringung des Bedarfs für Erwerbung 
des Ludwig-Donau-Maincanals; 
1 
— 
das Forstgesetz; 
12) die #6. 4 und 117 des Grundsteuergesetzes 
vom 15. August 1828; 
13) den Vollzug des Artikels IV. des Gesetzes 
über das I. freiwillige Subscriptions-Anle, 
hen vom 11. Mai 1848, dann der Bestim- 
mung in 8. 16. lit. s. des Finanggesetzes 
vom 25. Juli 1850; 
1 
# 
die Uebernahme einer Zinsengewährschaft für 
die in der Pfalz von der Landesgrenze bei 
Weipenburg bis zur Landesgrenze bei Worms 
zu führenden Eisenbahnen; 
15) den Bau einer Eisenbahn von München über 
Resenheim bis an die Landesgrenze bei Salz 
burg und Kufstein - 
betreffend, haben Wir nach den darüber von beiden 
Kammern gefaßten Gesammtbeschlüssen sancktionirt, 
und hienach dieselben durch die Gesetzblätter 
vom 8. und 24. Mai, 8. Juli, 5. Novem- 
ber und 27. Dezember 1851, dann 9. März, 
2. und 3. Arril, dann 8. Mal 1852 im Gesetz- 
blatte für 187½2 Stück 1; 3; 4; 5; 7; 8; 9; 
10; 11; 12; 13; 14; 15; 16; 17; verkünden 
lassen.
	        
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