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nehmung Unseres Gesammt-Staatsministeriums
und Staatsrathes Unsere Koöniglichen Gnt-
schließungen, wie folgt:
I. Abschnitt.
Peschlũsse der Kammern über die Gesehentclirse
annd andere Vorlagen der Staatsregierung.
Die Gesetze:
1) den Bau einer Eisenbahn von Augsburg
nach Ulm;
2) das Einschreiten der bewaffneten Macht zur
Erhaltung der gesetzlichen Ordnung;
3) die Verleitung von Militär-Personen oder
von Laudwehr-Männern zur Untreue oder
zum Ungeborsam;
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—
die kaufmännischen Anweisungen;
□G’
die Einführung der im Regierungsbezirke der
Pfalz bestehenden Gesetzgebung in einigen
neucrworbenen Gebietstheilen;
l-
—
die proviscrische Erbebung der Steuern fuür
18 / 9
7) die Auflringung bes Bedarfs für die Eisen-
bahnbau-Dotationscassa in den Jahren 183½1
bis 187½//8 inclus.;
8) die Bewilligung eines Darlehens aus der
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Eisenbahnbau-Detatlonscassa an die pfäl)tsche
Ludwigs--Eisenbahnbau-Gesellschaft;
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V
die Kreisumlagen der Pfalz für das Jahr
181½½%%
10) die Aufbringung des Bedarfs für Erwerbung
des Ludwig-Donau-Maincanals;
1
—
das Forstgesetz;
12) die #6. 4 und 117 des Grundsteuergesetzes
vom 15. August 1828;
13) den Vollzug des Artikels IV. des Gesetzes
über das I. freiwillige Subscriptions-Anle,
hen vom 11. Mai 1848, dann der Bestim-
mung in 8. 16. lit. s. des Finanggesetzes
vom 25. Juli 1850;
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die Uebernahme einer Zinsengewährschaft für
die in der Pfalz von der Landesgrenze bei
Weipenburg bis zur Landesgrenze bei Worms
zu führenden Eisenbahnen;
15) den Bau einer Eisenbahn von München über
Resenheim bis an die Landesgrenze bei Salz
burg und Kufstein -
betreffend, haben Wir nach den darüber von beiden
Kammern gefaßten Gesammtbeschlüssen sancktionirt,
und hienach dieselben durch die Gesetzblätter
vom 8. und 24. Mai, 8. Juli, 5. Novem-
ber und 27. Dezember 1851, dann 9. März,
2. und 3. Arril, dann 8. Mal 1852 im Gesetz-
blatte für 187½2 Stück 1; 3; 4; 5; 7; 8; 9;
10; 11; 12; 13; 14; 15; 16; 17; verkünden
lassen.